+Section 1 Trading counterparty default
---+Artikel 25 Anwendungsbereich
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
------+Article 25 5.
---+Artikel 26 Berechnung von K-TCD
---+Artikel 27 Berechnung des Risikopositionswerts
---+Artikel 28 Wiederbeschaffungskosten (RC)
---+Artikel 29 Potenzieller künftiger Risikopositionswert
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
------+Article 29 4.
------+Article 29 5.
------+Article 29 6.
------+Article 29 7.
------+Article 29 8.
---+Artikel 30 Sicherheiten
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
---+Artikel 31 Aufrechnung (Netting)
---+Artikel 32 Anpassung der Kreditbewertung

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1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 Anwendungsbereich
Artikel 26 Berechnung von K-TCD

Artikel 26

Berechnung von K-TCD

Für die Zwecke der Berechnung von K-TCD wird die Eigenmittelanforderung anhand folgender Formel berechnet:

Eigenmittelanforderung = α • EV • RF • CVA

Dabei gilt:

α = 1,2

EV = der gemäß Artikel 27 berechnete Risikopositionswert

RF = der Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2

CVA = die gemäß Artikel 32 berechnete Anpassung der Kreditbewertung



Tabelle 2

Art der Gegenpartei

Risikofaktor

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

1,6 %

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

1,6 %

Andere Gegenparteien

8 %

Artikel 27 Berechnung des Risikopositionswerts

Artikel 27

Berechnung des Risikopositionswerts

Der Risikopositionswert wird anhand folgender Formel berechnet:

Risikopositionswert = Max(0; RC + PFE – C)

dabei gilt:

RC = die Wiederbeschaffungskosten gemäß Artikel 28;

PFE = der potenzielle künftige Risikopositionswert gemäß Artikel 29; und

C = die Sicherheiten gemäß Artikel 30.

Die Wiederbeschaffungskosten (RC) und die Sicherheiten (C) gelten für alle in Artikel 25 genannten Geschäfte.

Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) gilt nur für Derivatkontrakte.

Eine Wertpapierfirma darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt die Wertpapierfirma jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.

Artikel 28 Wiederbeschaffungskosten (RC)

Artikel 28

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Die in Artikel 27 genannten Wiederbeschaffungskosten werden wie folgt bestimmt:

a) 

Bei Derivatkontrakten wird RC als CMV bestimmt;

b) 

bei Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird RC als Abwicklungsbetrag bestimmt, den die Wertpapierfirma bei der Abwicklung in Barmitteln zahlen muss oder erhalten würde. Eine Forderung wird als positiver Betrag und eine Verbindlichkeit als negativer Betrag behandelt;

c) 

bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften wird RC als Betrag der verliehenen und geliehenen Barmittel bestimmt. Von der Wertpapierfirma verliehene Barmittel werden als positiver Betrag und von der Wertpapierfirma geliehene Barmittel als negativer Betrag behandelt;

d) 

bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird RC als CMV des von der Wertpapierfirma verliehenen Wertpapiers bestimmt. Der CMV wird durch die entsprechende Volatilitätsanpassung gemäß der Tabelle 4 in Artikel 30 erhöht;

e) 

für Lombardgeschäfte sowie Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g wird RC durch den Buchwert des Vermögenswerts gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmt.

Artikel 29 Potenzieller künftiger Risikopositionswert
Artikel 30 Sicherheiten
Artikel 31 Aufrechnung (Netting)

Artikel 31

Aufrechnung (Netting)

Für die Zwecke dieses Abschnitts dürfen Wertpapierfirmen erstens völlig kongruente Kontrakte, die Teil einer Nettingvereinbarung sind, als einen einzigen Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert in Höhe der Nettoerträge behandeln, sie dürfen zweitens andere Geschäfte mit Schuldumwandlung gegeneinander aufrechnen, wobei alle Verpflichtungen zwischen der Wertpapierfirma und ihrer Gegenpartei automatisch so zusammengefasst werden, dass die Schuldumwandlung die früheren Bruttoverpflichtungen rechtlich durch einen einzigen Nettobetrag ersetzt, und sie dürfen drittens andere Geschäfte gegeneinander aufrechnen, sofern die Wertpapierfirma sicherstellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Es wurde eine Nettingvereinbarung mit der Gegenpartei oder eine andere Vereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, sodass die Wertpapierfirma nur einen Anspruch auf den Nettosaldo aus den positiven und negativen Marktwerten der erfassten Einzelgeschäfte hat bzw. zu dessen Zahlung verpflichtet ist, wenn eine Gegenpartei aufgrund einer der folgenden Ursachen ihren Verpflichtungen nicht nachkommt:

i) 

Ausfall,

ii) 

Insolvenz,

iii) 

Liquidation, oder

iv) 

ähnliche Umstände;

b) 

die Nettingvereinbarung enthält keine Klausel, die einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, bei Ausfall einer Vertragspartei auch dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist;

c) 

die Wertpapierfirma verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche und Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Falle einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung den in Buchstaben a genannten Ansprüchen und Verpflichtungen gemäß einer der folgenden rechtlichen Regelungen gleichwertig wären:

i) 

dem Recht des Landes, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat,

ii) 

bei Beteiligung einer ausländischen Zweigniederlassung einer Gegenpartei — dem Recht des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist;

iii) 

dem Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist; oder

iv) 

dem für Verträge oder Vereinbarungen, die für das Netting erforderlich sind, geltenden Recht.

Artikel 32 Anpassung der Kreditbewertung

Artikel 32

Anpassung der Kreditbewertung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet CVA die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert, welche den CMV des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma widerspiegelt, jedoch nicht den CMV des Kreditrisikos der Wertpapierfirma gegenüber der Gegenpartei.

Die CVA beträgt 1,5 für alle Geschäfte mit Ausnahme der folgenden, für die die CVA 1 beträgt:

a) 

Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung nicht überschreiten;

b) 

gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

c) 

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

d) 

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich Lombardgeschäfte, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, dass sich aus diesen Geschäften wesentliche CVA-Risikopositionen für die Wertpapierfirma ergeben; und

e) 

Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung