+Artikel 32 1
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Artikel 32 1
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Modellierbarkeit der Risikofaktoren einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätze des Instituts allen folgenden Bedingungen genügen:
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a)
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Die internen Grundsätze decken die in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Aspekte für die gesamte Dokumentation ab.
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b)
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Die internen Grundsätze erfordern die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, das für jeden Risikofaktor Folgendes enthält:
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i)
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eine Beschreibung des Risikofaktors;
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ii)
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die Angabe, ob der Risikofaktor entsprechend der Bewertung der Modellierbarkeit gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 modellierbar ist und ob sich der Modellierbarkeitsstatus des Risikofaktors im Vorjahr jemals geändert hat;
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iii)
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den für die Bewertung der Modellierbarkeit verwendeten 12-Monats-Zeitraum;
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iv)
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die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen systematischen Kredit- oder Aktienrisikofaktor gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt;
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v)
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die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen Punkt einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, sowie die für die Bewertung der Modellierbarkeit dieses Risikofaktors verwendete Unterklasse und die Ergebnisse der Bewertung der Modellierbarkeit dieser Unterklassen;
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vi)
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die Angabe, ob es sich bei dem Risikofaktor um einen Funktionsparameter zur Darstellung einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 handelt, sowie
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(1)
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den Satz von Punkten der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Parameterfunktion verwendet wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060;
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(2)
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den Satz an Unterklassen und ihre Modellierbarkeit, wie sie sich aus der Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Schritte ergeben;
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(3)
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den Satz von Punkten der Kurve, der Fläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Funktionsparameter verwendet wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060;
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vii)
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die Anzahl der nachprüfbaren Preise, die für den Risikofaktor in dem für die Bewertung der Modellierbarkeit betrachteten Zeitraum repräsentativ sind;
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viii)
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die Angabe, ob es 90-Tage-Zeiträume mit weniger als vier nachprüfbaren und repräsentativen Preisen gibt.
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c)
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In den internen Grundsätzen ist Folgendes festgelegt:
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i)
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die Kriterien für die Ermittlung der Risikofaktoren, für die das Institut den in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten versetzten Zeitraum anwendet;
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ii)
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die Kriterien für die Feststellung, ob die Risikofaktoren als Risikofaktoren derselben Art gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung anzusehen sind.
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d)
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Die internen Grundsätze enthalten Kriterien für die Klärung der Frage, ob die Bewertung der Modellierbarkeit einer Kurve, einer Fläche oder eines Würfels unter Verwendung von vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 oder unter Verwendung von vom Institut selbst festgelegten Unterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung erfolgt.
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e)
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Die internen Grundsätze enthalten eine Begründung für die Entscheidung, die vorab festgelegten Standardunterklassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung in kleinere Unterklassen zu unterteilen.
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Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffern vii und viii prüfen die zuständigen Behörden, wenn das Institut zur Bewertung der Modellierbarkeit eines Risikofaktors zuerst die Modellierbarkeit einer Reihe von Unterklassen bewertet, ob für jede dieser Unterklassen die Anzahl der überprüfbaren und repräsentativen Preise angegeben ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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