+Artikel 33 2
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Artikel 33 2
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Liquiditätshorizont der Risikofaktoren unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden
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a)
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unter Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob
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i)
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Kohärenz besteht zwischen der Art der Risikofaktoren, den für die Risikofaktoren verwendeten Dateninputs und der Risikofaktorgruppe und -Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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ii)
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Risikofaktoren des Aktienkurs- und des Kreditrisikos, die eine systematische Komponente widerspiegeln, der Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 unterliegen, wenn diese Risikofaktoren unter Verwendung von Dateninputs kalibriert werden, die sich auf verschiedene Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen beziehen;
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iii)
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Risikofaktoren des Basisrisikos, die die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren darstellen, die, wenn sie direkt vom Institut anstelle der Basis modelliert würden, zwei verschiedenen Untergruppen zugeordnet würden, der Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 unterliegen;
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iv)
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für den Fall, dass ein Risikofaktor nicht zu den in den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannten Risikofaktoren gehört und sich dieser Risikofaktor nicht eindeutig auf eine Risikofaktorgruppen gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, dieser Risikofaktor der Untergruppe „Sonstige“ der entsprechenden Gruppe zugeordnet wird;
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v)
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Risikofaktoren des Aktienkursrisikos, die als Aktien mit hoher Marktkapitalisierung anerkannt sind, eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 genannten Bedingungen erfüllen;
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b)
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das Institut objektive Kriterien festgelegt hat, um festzustellen, wann sich ein Risikofaktor des Kreditspreadrisikos auf eine Investment-Grade- oder eine High-Yield-Position bezieht;
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c)
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das Institut für den Fall, dass es die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 325bd Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verwendung längerer Liquiditätshorizonte bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der genannten Verordnung und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung anwendet, zwischen Positionen unterschieden wird, die zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, und Positionen, die zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen wird;
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d)
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das Institut im Rahmen der in Artikel 325bd Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten monatlichen Überprüfung prüft, ob
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i)
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es aufgrund einer Änderung der Aktienkapitalisierung oder der Komponenten von Indizes gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2058 zu einer Änderung der entsprechenden Untergruppe für einen Risikofaktor des Aktienkursrisikos gekommen ist;
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ii)
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aufgrund von Migration oder anderen Bonitätsereignissen eine Änderung der entsprechenden Untergruppe für einen Risikofaktor des Kreditspreadrisikos eingetreten ist;
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e)
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für die Zwecke der Zuordnung eines Risikofaktors zu der in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gruppe „Zinssatz“ bzw. Untergruppe „Liquideste Währungen und Landeswährung“ nur eine Währung als inländische Währung gilt.
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Für die Zwecke des Buchstabens c konzentrieren sich die zuständigen Behörden auf die Risikofaktoren, die der Untergruppe zugeordnet sind, für die die Ausnahmeregelung gilt, und die sowohl zu Handelstischen gehören, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, als auch zu Handelstischen, für die die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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