(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Fähigkeit des internen Risikomessmodells zur Erfassung von Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten für ein Institut, das einen sensitivitätsbasierten Ansatz verfolgt, einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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das interne Risikomessmodell mindestens die wesentlichen Terme erster Ordnung und zweiter Ordnung der Taylor-Approximation erfasst, um die Preisänderungen aufgrund von Änderungen der relevanten Risikofaktoren widerzuspiegeln, einschließlich des Cross-Gamma-Risikos, das durch wesentliche gemeinsame Veränderungen der Risikofaktoren dargestellt wird;
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b)
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der sensitivitätsbasierte Ansatz zu angemessenen Ergebnissen führt, auch wenn schwere Schocks auf die Risikofaktoren angewandt werden.
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