+Artikel 44 2
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Artikel 44 2
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Wendet das Institut die direkte Methode gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in Bezug auf nicht modellierbare Risikofaktoren an,
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i)
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prüfen sie, ob die Prozesse des Instituts den Kriterien gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397, wie sie in den in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätzen festgelegt sind, entsprechen;
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ii)
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prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 Änderungen des Ansatzes zur Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes dokumentiert und begründet;
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iii)
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prüfen sie, ob es in Bezug auf den in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Zeitraum von 20 Geschäftstagen wesentliche Unterschiede zwischen dem anhand der direkten Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß und dem anhand der schrittweisen Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß gibt und gegebenenfalls was die Gründe für diese Unterschiede sind.
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b)
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Wendet das Institut die direkte Methode gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in Bezug auf nicht modellierbare standardisierte Unterklassen an,
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i)
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prüfen sie, ob die Prozesse des Instituts den Kriterien gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wie sie in den in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätzen festgelegt sind, entsprechen;
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ii)
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prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 4 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 Änderungen des Ansatzes zur Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes dokumentiert und begründet;
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iii)
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prüfen sie, ob es in Bezug auf den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Zeitraum von 20 Geschäftstagen wesentliche Unterschiede zwischen dem anhand der direkten Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß und dem anhand der schrittweisen Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß gibt und gegebenenfalls, was die Gründe für diese Unterschiede sind.
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c)
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In Bezug auf die Bestimmung der 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397
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i)
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prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 nicht mehr als eine Beobachtung für jeden Geschäftstag in die Zeitreihen zur Ermittlung des Stressszenario-Risikomaßes aufnimmt und ob die Zeitreihen nur tatsächliche Marktdaten enthalten;
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ii)
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prüfen sie, ob die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kriterien zur Ermittlung von Geschäftstagen und Nichtgeschäftstagen bei der Berechnung der in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten 10-Geschäftstage-Rendite und bei der Verlängerung der Stressphase um bis zu 20 Geschäftstage gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verwendet werden und ob die Schritte zur Ermittlung der 10-Geschäftstage-Rendite, einschließlich der Bestimmung von D
t' gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, korrekt durchgeführt werden;
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iii)
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prüfen sie, ob die Zeitreihen nicht modellierbarer Risikofaktoren, die das Institut zuvor gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als modellierbar bewertet hat, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 die Beobachtungen enthalten, die das Institut für die Kalibrierung der Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 325bc der genannten Verordnung verwendet hat.
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d)
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In Bezug auf die Anwendung der Fallback-Methode gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397
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i)
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prüfen sie, ob das Institut die knappe Datenverfügbarkeit für die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, für die das Institut die Fallback-Methode anwendet, begründen kann;
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ii)
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prüfen sie, ob die Risikofaktoren, für die der in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Ansatz verwendet werden soll, angemessen ermittelt werden;
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iii)
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prüfen sie, ob bei der Anwendung der in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Methode der Ansatz des Instituts zur Auswahl eines Risikofaktors, der den Bedingungen in Absatz 5 des genannten Artikels entspricht, zur Bestimmung von Schocks nach oben bzw. unten führt, die für den Risikofaktor, auf den der Fallback-Ansatz angewandt wird, geeignet sind.
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e)
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Sie fordern das Institut auf, diejenigen nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen zu ermitteln, für die der Wert des in den Artikeln 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Nicht-Linearitäts-Koeffizienten entweder gleich κ
min
oder gleich κ
max
ist, wie in den genannten Artikeln dargelegt, und prüfen, ob das extreme Szenario künftiger Schocks angemessen ist oder ob das Institut gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet werden sollte, ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 anzuwenden.
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f)
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In Bezug auf die Bestimmung der Stressphase nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397:
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i)
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Wird die Stressphase vom Institut durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts und unter Verwendung von sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung bestimmt, prüfen sie die Robustheit der vom Institut durchgeführten Analyse zum Nachweis, dass Preisänderungen, die nicht von den sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden erfasst werden, nicht zu einer Veränderung der Stressphase führen.
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ii)
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Wird die Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Risikofaktorgruppe vom Institut dadurch bestimmt, dass sie den in Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum ermitteln, in dem der partielle Expected Shortfall PES
RS, i
maximiert ist, prüfen sie die Robustheit der vom Institut durchgeführten Analyse zum Nachweis, dass es sich bei der ermittelten Stressphase um einen Zeitraum mit Finanzstress für die nicht modellierbaren Risikofaktoren handelt;
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iii)
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Sie prüfen, ob der ihren Anforderungen genügende ununterbrochene Zwölfmonatszeitraum zur Bestimmung der Stressphase gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 spätestens am 1. Januar 2007 beginnt und bei früheren Aktualisierungen der Stressphase die Häufigkeit und die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wurden.
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g)
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In Bezug auf die Berechnung von Verlusten mit sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden unter den in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 festgelegten Bedingungen
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i)
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bewerten sie die Robustheit der Prozesse und Methoden zur Aufdeckung eines Scheiterns der Preisberechnung, zur Identifizierung der Finanzinstrumente und Warenpositionen, bei denen die Preisberechnung gescheitert ist, zur Ermittlung der Ursachen für das Scheitern und zur Bestimmung ihrer wesentlichen Sensitivitäten;
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ii)
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prüfen sie, ob nach der Anwendung des extremen Szenarios künftiger Schocks auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor sensitivitätsbasierte Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 nur auf Finanzinstrumente und Warenpositionen angewandt werden, die diesen Risikofaktor tragen und bei denen die Preisberechnung gescheitert ist;
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h)
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In Bezug auf das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397:
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i)
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prüfen sie die Angemessenheit der Methode, die das Institut anwendet, um zu bestimmen, ob der höchstmögliche Verlust, der aufgrund einer Änderung eines nicht modellierbaren Risikofaktors oder einer nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse eintreten kann, endlich ist oder nicht.
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ii)
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Ist der höchstmögliche Verlust in Zusammenhang mit einem nicht modellierbaren Risikofaktor oder einer nicht modellierbaren Unterklasse endlich, prüfen sie, ob das Institut diesen maximalen Verlust genau ermittelt.
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iii)
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Ist der höchstmögliche Verlust, der aufgrund einer Änderung eines nicht modellierbaren Risikofaktors oder einer nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse eintreten kann, nicht endlich, prüfen sie die Verteilungsannahmen und statistischen Annahmen, die in dem expertenbasierten Ansatz gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 zur Verwendung kommen, auf objektiven Daten und robusten Prüfungen beruhen und ob das extreme Szenario künftiger Schocks ausreichend konservativ ist.
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iv)
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Sie prüfen, ob
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(1)
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die Informationen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnis mit den Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe e übereinstimmen;
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(2)
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die in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnis enthaltenen Kriterien zur Ermittlung derjenigen Risikofaktoren, für die das Stressszenario-Risikomaß durch Bestimmung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemessen wird, solide sind.
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v)
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Sie prüfen die Robustheit der Methode und der statistischen Prüfungen, die das Institut zur Ermittlung derjenigen Risikofaktoren anwendet, die ausschließlich idiosynkratische Risiken gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 widerspiegeln.
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Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die vorgelegte Begründung mit den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Kriterien übereinstimmt und die entsprechenden Änderungen nicht dadurch bedingt sind, dass eine Methode zu einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß führt als die andere.
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die vorgelegte Begründung mit den unter Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien übereinstimmt und nicht dadurch bedingt ist, dass eine Methode zu einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß führt als die andere.
Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Verluste im Zusammenhang mit anderen Finanzinstrumenten und Warenpositionen, die zwar diesen Risikofaktor tragen, für die die Preisberechnung jedoch nicht gescheitert ist, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 unter Verwendung der im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden berechnet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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