+Artikel 23 1
|
Artikel 23 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über
|
a)
|
die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,
|
|
b)
|
die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624,
|
|
c)
|
relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|