+Artikel 26 4

Artikel 26 4

(4)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten kontinuierlichen Überwachung überprüfen die Verpflichteten regelmäßig, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Häufigkeit dieser Überprüfung muss der Exponiertheit des Verpflichteten und der Geschäftsbeziehung gegenüber Risiken einer Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen sein.

Bei Kredit- und Finanzinstituten wird die Überprüfung nach Unterabsatz 1 auch bei jeder neuen Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen durchgeführt.

Die Anforderungen dieses Absatzes ersetzen weder die Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, noch strengere Anforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht für die Überprüfung des Kundenstamms anhand von Listen gezielter finanzieller Sanktionen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung