+Artikel 33 5

Artikel 33 5

(5)   Von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen sehen die Verpflichteten immer dann ab, wenn

a)

sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer auf der Stufe der Identifizierung gelieferten Angaben haben oder sie bei diesen Angaben Unstimmigkeiten entdecken;

b)

die Faktoren, die auf ein geringeres Risiko schließen lassen, nicht mehr gegeben sind;

c)

die Überwachung der Transaktionen des Kunden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Informationen das Szenario eines geringeren Risikos ausschließen;

d)

ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

e)

ein Verdacht besteht, dass der Kunde oder die im Namen des Kunden handelnde Person versucht, gezielte finanzielle Sanktionen zu umgehen oder sich diesen zu entziehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung