+Artikel 34 5

Artikel 34 5

(5)   Umfasst eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung durch personalisierte Dienstleistungen für einen Kunden, der über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten oder einer Kombination davon mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes verfügt, so wenden Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften zusätzlich zur Anwendung jeglicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahme gemäß Artikel 4 die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an:

a)

spezifische Maßnahmen, einschließlich Verfahren zur Minderung der mit personalisierten Dienstleistungen und Produkten, die diesem Kunden angeboten werden, verbundenen Risiken;

b)

Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder des Kunden;

c)

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zwischen dem Kunden und höheren Führungskräften oder Mitarbeitern des Verpflichteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen durch diesen Verpflichteten in Bezug auf diesen Kunden wahrnehmen.

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu den Maßnahmen aus, die von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften zu ergreifen sind, um festzustellen, ob ein Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten verfügt und wie dieser Wert bestimmt werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung