+Artikel 59 2

Artikel 59 2

(2)   In den folgenden Fällen sind nur die Kategorie der Begünstigten und ihre Merkmale anzugeben:

a)

Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen,

b)

Systeme des finanziellen Eigentums oder der finanziellen Beteiligung von Mitarbeitern, sofern die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung zu dem Schluss gelangt sind, dass das Risiko eines Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist,

c)

juristische Personen nach Artikel 57, die Express Trusts ähneln, Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nach Artikel 58, sofern

i)

die juristische Person, der Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken gegründet wird, und

ii)

die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung zu dem Schluss gelangt sind, dass die Kategorie von juristischer Person, Express Trust oder ähnlicher Rechtsvereinbarung ein geringes Risiko eines Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung