+Artikel 67 2
|
Artikel 67 2
(2) Nehmen juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten auf, so übermitteln sie dem Zentralregister abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wenn
|
a)
|
sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen, der gemäß der Risikobewertung auf Unionsebene oder der nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist; oder
|
|
b)
|
die Risikobewertung auf Unionsebene oder die nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt, dass die Kategorie der juristischen Person oder des Sektors, in dem die außerhalb der Union gegründete juristische Person tätig ist, gegebenenfalls mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|