(1) Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend
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a)
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auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;
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b)
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der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen;
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Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und Verdachtsfällen, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, unterliegen gemäß Unterabsatz 1 der Meldepflicht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von fünf Arbeitstagen. In begründeten und dringenden Fällen können die zentralen Meldestellen eine solche Frist — auch auf weniger als 24 Stunden — verkürzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zentrale Meldestelle die Frist für die Beantwortung über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, wenn sie dies für gerechtfertigt hält und sofern dies die Analyse der zentralen Meldestelle nicht untergräbt.