+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „Kunden, finanzielle Gegenparteien und Transaktionen“ ist erreicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Zahl der betroffenen Kunden beläuft sich auf mehr als 10 % aller Kunden, die die betroffene Dienstleistung nutzen;

b)

die Zahl der betroffenen Kunden, die die betroffene Dienstleistung nutzen, liegt bei mehr als 100 000;

c)

die Zahl der betroffenen finanziellen Gegenparteien beläuft sich auf mehr als 30 % aller finanziellen Gegenparteien, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betroffenen Dienstleistung ausüben;

d)

die Zahl der betroffenen Transaktionen beläuft sich auf mehr als 10 % der täglichen durchschnittlichen Zahl von Transaktionen, die das Finanzunternehmen im Zusammenhang mit der betroffenen Dienstleistung durchführt;

e)

der Wert der betroffenen Transaktionen beträgt mehr als 10 % des täglichen Durchschnittswerts der Transaktionen, die das Finanzunternehmen im Zusammenhang mit der betroffenen Dienstleistung durchführt;

f)

betroffen sind Kunden oder finanzielle Gegenparteien, die nach Artikel 1 Absatz 3 als relevant eingestuft wurden.

Lässt sich die tatsächliche Anzahl der betroffenen Kunden oder finanziellen Gegenparteien oder die tatsächliche Anzahl oder der tatsächliche Wert der betroffenen Transaktionen nicht bestimmen, so schätzt das Finanzunternehmen diese Zahlen oder Werte auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung