+Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages
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English - European Union - Financial Industry -

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 26 vom 1. 2. 1988, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 17. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. 43 vom 12. 7. 1960, S. 921/60.

(4) ABl. Nr. L 332 vom 26. 11. 1986, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 91 vom 18. 4. 1972, S. 13.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Währungsausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8a des Vertrages umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Kapitalverkehr unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität treffen können; diese Maßnahmen müssen sich auf dieses Ziel beschränken.

Die Mitgliedstaaten müssen erforderlichenfalls Maßnahmen treffen können, mit denen im Rahmen entsprechender Gemeinschaftsverfahren kurzfristige Kapitalbewegungen vorübergehend verhindert werden, die selbst bei Nichtvorliegen einer nennenswerten Divergenz der grundlegenden wirtschaftlichen Faktoren ihre interne Währungs- und Wechselkurspolitik ernstlich stören würden.

Im Interesse der Transparenz empfiehlt es sich, entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der durch die Beitrittsakte von 1985 festgelegten Übergangsmaßnahmen zugunsten des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik im Bereich des Kapitalverkehrs abzugrenzen.

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können nach den Artikeln 61 bis 66 bzw. den Artikeln 222 bis 232 der Beitrittsakte von 1985 in Abweichung von den Verpflichtungen der Ersten Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/566/EWG (4), die Befreiung bestimmter Kapitalbewegungen aufschieben. Die Richtlinie 86/566/EWG sieht ferner eine Übergangsregelung zugunsten dieser beiden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs vor. Diesen beiden Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der gleichen Fristen und aus den gleichen wirtschaftlichen Gründen die Anwendung der sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden neuen Liberalisierungsverpflichtungen zurückzustellen.

Die Republik Griechenland und Irland sehen sich, wenngleich in unterschiedlichem Maße, einer schwierigen Zahlungsbilanzlage und dem Sachzwang einer hohen Auslandsverschuldung gegenüber. Eine unverzügliche und vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs dieser beiden Mitgliedstaaten würde die Fortsetzung der Maßnahmen erschweren, die sie zur Verbesserung ihrer außenwirtschaftlichen Lage und zur verstärkten Anpassung ihres Finanzsystems an die Erfordernisse eines integrierten Finanzmarktes der Gemeinschaft eingeleitet haben. Gemäß Artikel 8c des Vertrages sind diesen beiden Mitgliedstaaten zusätzliche, ihrer besonderen Situation angemessene Fristen für die Anwendung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einzuräumen.

Die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs könnte in einigen Mitgliedstaaten und insbesondere in Grenzgebieten zu Schwierigkeiten auf dem Markt für Zweitwohnsitze beitragen. Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung dieser Käufe sollten durch die Anwendung dieser Richtlinie nicht berührt werden.

Um die Frist bis zur Anwendung dieser Richtlinie zu nutzen, sollte die Kommission Vorschläge unterbreiten, die darauf abzielen, Gefahren von Steuerumgehungen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung infolge der Unterschiede bei den nationalen Besteuerungsregeln zu vermindern; der Rat sollte innerhalb dieser Frist über diese Vorschläge befinden.

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Vertrages muß sich die Gemeinschaft bemühen, ein Hoechstmaß an Liberalisierung im Bereich des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen und denen der Drittländer zu erreichen.

Kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs aus oder nach Drittländern können die monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedstaaten ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen auf den Devisenmärkten verursachen. Derartige Entwicklungen können nachteilige Folgen für den Zusammenhalt des Europäischen Währungssystems, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die schrittweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion haben. Daher sollten die erforderlichen Voraussetzungen für ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten für den Fall geschaffen werden, daß ein solches Vorgehen notwendig sein sollte.

Diese Richtlinie tritt an die Stelle der Richtlinie 72/156/EWG des Rates vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität (5). Die Richtlinie 72/156/EWG ist daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Artikel 2

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und den Währungsausschuß sowie die Kommission über die Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität, die sich besonders auf die von Kreditinstituten mit Gebietsfremden getätigten Kapitaltransaktionen auswirken; die Unterrichtung erfolgt spätestens bei Inkrafttreten der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen sind auf das zur internen geldpolitischen Steuerung notwendige Maß zu begrenzen. Der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken geben hierzu Stellungnahmen für die Kommission ab.

Artikel 3
Artikel 4

Artikel 4

Das Recht der Mitgliedstaaten, auf insbesondere steuerrechtlichem oder bankenaufsichtsrechtlichem Gebiet die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern und Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.

Die Anwendung dieser Maßnahmen und Verfahren darf keine Behinderung des im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgewickelten Kapitalverkehrs zur Folge haben.

Artikel 5

Artikel 5

Entsprechend der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I gilt für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik der in Anhang III festgelegte Anwendungsbereich der Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 im Bereich des Kapitalverkehrs.

Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8

Artikel 8

Der Währungsausschuß nimmt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Lage auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs vor. Diese Prüfung betrifft diejenigen Maßnahmen zur internen Regelung im Kreditbereich und im Bereich des Finanz- und Währungsmarkts, die eine spezifische Auswirkung auf die Internationalen Kapitalbewegungen haben können, sowie alle übrigen Aspekte der vorliegenden Richtlinie. Der Ausschuß erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung.

Artikel 9

Artikel 9

Die Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 und die Richtlinie 72/156/EWG werden mit Wirkung ab 1. Juli 1990 aufgehoben.

Artikel 10

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung