+RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der ►M9 Union ◄ und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Geltungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR
------+Artikel 3a Anwendungsbereich
------+Artikel 3b Luftverkehrstätigkeiten
------+Artikel 3c Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr
---------+Article 3c 1.
---------+Article 3c 3.
---------+Article 3c 3a.
---------+Article 3c 4.
---------+Article 3c 5.
---------+Article 3c 6.
---------+Article 3c 7.
---------+Article 3c 8.
------+Artikel 3d Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung
---------+Article 3d 1.
---------+Article 3d 1a.
---------+Article 3d 3.
---------+Article 3d 4.
---------+Article 3d 5.
------+Artikel 3g Überwachungs- und Berichterstattungspläne
------+Artikel 3ga Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
---------+Article 3ga 1.
---------+Article 3ga 2.
---------+Article 3ga 3.
------+Artikel 3gb Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr
------+Artikel 3gc Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle
------+Artikel 3gd Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr
------+Artikel 3ge Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr
------+Artikel 3gf Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde
---------+Article 3gf 1.
---------+Article 3gf 2.
---------+Article 3gf 3.
---------+Article 3gf 4.
------+Artikel 3gg Berichterstattung und Überprüfung
---------+Article 3gg 1.
---------+Article 3gg 2.
---------+Article 3gg 3.
---------+Article 3gg 4.
---------+Article 3gg 5.
---+KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN
------+Artikel 3h Anwendungsbereich
------+Artikel 4 Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
------+Artikel 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
------+Artikel 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
------+Artikel 7 Änderungen an Anlagen
------+Artikel 8 Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU
------+Artikel 9 ►M9Unionsweite◄Menge der vergebenen Zertifikate
------+Artikel 9a Anpassung der►M9unionsweiten◄Menge der Zertifikate
---------+Article 9a 1.
---------+Article 9a 2.
---------+Article 9a 3.
---------+Article 9a 4.
------+Artikel 10 Versteigerung von Zertifikaten
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 1a.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
------+Artikel 10a ►M9Unionsweite◄Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung
---------+Article 10a 1.
---------+Article 10a 1a.
---------+Article 10a 2.
---------+Article 10a 5.
---------+Article 10a 5a.
---------+Article 10a 5b.
---------+Article 10a 6.
---------+Article 10a 7.
---------+Article 10a 8.
---------+Article 10a 8a.
---------+Article 10a 8b.
---------+Article 10a 9.
---------+Article 10a 11.
---------+Article 10a 19.
---------+Article 10a 20.
---------+Article 10a 21.
---------+Article 10a 22.
------+Artikel 10b Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen
---------+Article 10b 1.
---------+Article 10b 2.
---------+Article 10b 3.
---------+Article 10b 4.
---------+Article 10b 5.
------+Artikel 10c Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors
---------+Article 10c 1.
---------+Article 10c 2.
---------+Article 10c 3.
---------+Article 10c 4.
---------+Article 10c 5.
---------+Article 10c 6.
---------+Article 10c 7.
------+Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors
------+Artikel 10d Modernisierungsfonds
---------+Article 10d 1.
---------+Article 10d 2.
---------+Article 10d 3.
---------+Article 10d 4.
---------+Article 10d 5.
---------+Article 10d 6.
---------+Article 10d 7.
---------+Article 10d 8.
---------+Article 10d 9.
---------+Article 10d 10.
---------+Article 10d 11.
---------+Article 10d 12.
------+Artikel 10e Aufbau- und Resilienzfazilität
---------+Article 10e 1.
---------+Article 10e 2.
---------+Article 10e 3.
---------+Article 10e 4.
---------+Article 10e 5.
---------+Article 10e 6.
---------+Article 10e 7.
------+Artikel 10f Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“
------+Artikel 11 Nationale Umsetzungsmaßnahmen
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---+KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN
------+Artikel 11a Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im►M9EU-EHS◄vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel
---------+Article 11a 1.
---------+Article 11a 2.
---------+Article 11a 3.
---------+Article 11a 5.
---------+Article 11a 6.
---------+Article 11a 7.
---------+Article 11a 8.
------+Artikel 11b Projektmaßnahmen
---------+Article 11b 1.
---------+Article 11b 2.
---------+Article 11b 3.
---------+Article 11b 4.
---------+Article 11b 5.
---------+Article 11b 6.
------+Artikel 12 Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 1a.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 3-e.
---------+Article 12 3-d.
---------+Article 12 3-c.
---------+Article 12 3-b.
---------+Article 12 3-a.
---------+Article 12 3a.
---------+Article 12 3b.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 6.
---------+Article 12 7.
---------+Article 12 8.
---------+Article 12 9.
------+Artikel 13 Gültigkeit der Zertifikate
------+Artikel 14 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
---------+Article 14 6.
------+Artikel 15 Prüfung und Akkreditierung
------+Artikel 15a Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit
------+Artikel 16 Sanktionen
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 3a.
---------+Article 16 4.
---------+Article 16 5.
---------+Article 16 6.
---------+Article 16 7.
---------+Article 16 8.
---------+Article 16 9.
---------+Article 16 10.
---------+Article 16 11.
---------+Article 16 11a.
---------+Article 16 12.
------+Artikel 17 Zugang zu Informationen
------+Artikel 18 Zuständige Behörde
------+Artikel 18a Verwaltungsmitgliedstaat
---------+Article 18a 1.
---------+Article 18a 2.
---------+Article 18a 3.
---------+Article 18a 4.
---------+Article 18a 5.
------+Artikel 18b Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen
---------+Article 18b 1.
---------+Article 18b 2.
------+Artikel 19 Register
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
------+Artikel 20 Zentralverwalter
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
------+Artikel 21 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
------+Artikel 21a Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten
------+Artikel 22 Änderung der Anhänge
------+Artikel 22a Ausschussverfahren
---------+Article 22a 1.
---------+Article 22a 2.
------+Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
---------+Article 23 4.
---------+Article 23 5.
---------+Article 23 6.
------+Artikel 24 Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
------+Artikel 24a Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung
---------+Article 24a 1.
---------+Article 24a 3.
------+Artikel 25 Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 1a.
---------+Article 25 1b.
------+Artikel 25a Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs
---------+Article 25a 1.
---------+Article 25a 2.
---------+Article 25a 3.
---------+Article 25a 4.
---------+Article 25a 5.
---------+Article 25a 6.
---------+Article 25a 7.
---------+Article 25a 8.
------+Artikel 26 Änderung der Richtlinie 96/61/EG
------+Artikel 27 Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
------+Artikel 27a Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen
---------+Article 27a 1.
---------+Article 27a 2.
---------+Article 27a 3.
------+Artikel 28 Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die►M9Union◄
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
---------+Article 28 5.
------+Artikel 28a Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen
---------+Article 28a 1.
---------+Article 28a 2.
---------+Article 28a 3.
---------+Article 28a 4.
---------+Article 28a 5.
------+Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission
---------+Article 28b 1.
---------+Article 28b 2.
---------+Article 28b 3.
------+Artikel 28c Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus
------+Artikel 29 Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes
------+Artikel 29a Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen
---------+Article 29a 1.
---------+Article 29a 2.
---------+Article 29a 3.
------+Artikel 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
---------+Article 30 6.
---------+Article 30 7.
---------+Article 30 8.
---+KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN
------+Artikel 30a Anwendungsbereich
------+Artikel 30b Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
---------+Article 30b 1.
---------+Article 30b 2.
---------+Article 30b 3.
---------+Article 30b 4.
---------+Article 30b 5.
---------+Article 30b 6.
------+Artikel 30c Unionsweite Menge der Zertifikate
---------+Article 30c 1.
---------+Article 30c 2.
---------+Article 30c 3.
---------+Article 30c 4.
------+Artikel 30d Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit
---------+Article 30d 1.
---------+Article 30d 2.
---------+Article 30d 3.
---------+Article 30d 4.
---------+Article 30d 5.
---------+Article 30d 6.
---------+Article 30d 7.
------+Artikel 30e Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
---------+Article 30e 1.
---------+Article 30e 2.
---------+Article 30e 3.
---------+Article 30e 4.
------+Artikel 30f Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
---------+Article 30f 1.
---------+Article 30f 2.
---------+Article 30f 3.
---------+Article 30f 4.
---------+Article 30f 5.
---------+Article 30f 6.
---------+Article 30f 7.
---------+Article 30f 8.
------+Artikel 30g Verwaltung
------+Artikel 30h Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen
---------+Article 30h 1.
---------+Article 30h 2.
---------+Article 30h 3.
---------+Article 30h 4.
---------+Article 30h 5.
---------+Article 30h 6.
---------+Article 30h 7.
---------+Article 30h 8.
---------+Article 30h 9.
------+Artikel 30i Überprüfung dieses Kapitels
------+Artikel 30j Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen
---------+Article 30j 1.
---------+Article 30j 2.
------+Artikel 30k Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise
---------+Article 30k 1.
---------+Article 30k 2.
---+KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
------+Artikel 30l Wissenschaftliche Beratung
------+Artikel 30m Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
---------+Article 30m 1.
---------+Article 30m 2.
---------+Article 30m 3.
---+KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 31 Umsetzung
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
------+Artikel 32 Inkrafttreten
------+Artikel 33 Adressaten
---+ANHANG I KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN
---+ANHANG II TREIBHAUSGASE GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 30
---+ANHANG IIa Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der►M9Union◄
---+ANHANG IIb
---+ANHANG III TÄTIGKEIT GEMÄẞ KAPITEL IVa
---+ANHANG IIIa ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2
---+ANHANG IV GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1
---+ANHANG V KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 15
|
English -
European Union -
Environment -
Sustainability -
RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der ►M9 Union ◄ und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Oktober 2003
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
►M9
Union ◄ und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR
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KAPITEL II LUFT- UND SEEVERKEHR
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KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN
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KAPITEL III ORTSFESTE ANLAGEN
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KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN
|
KAPITEL IV BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT, DEN SEEVERKEHR UND ORTSFESTE ANLAGEN
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KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN
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KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN
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KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
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KAPITEL IVb WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG UND SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG
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KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHANG I KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN
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ANHANG I
KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN
▼M15
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1.
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Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
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▼M4
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2.
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Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.
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▼M15
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3.
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Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
|
▼M4
|
4.
|
Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das
►M9
EU-EHS ◄ .
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5.
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Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.
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6.
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Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.
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Tätigkeiten
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Treibhausgase
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▼M15
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Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)
Ab dem 1. Januar 2024 die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW für die Zwecke der Artikel 14 und 15.
|
Kohlendioxid
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Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW
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Kohlendioxid
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▼M4
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|
Herstellung von Koks
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Kohlendioxid
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Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)
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Kohlendioxid
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▼M15
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Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde
|
Kohlendioxid
|
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▼M4
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|
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.
|
Kohlendioxid
|
|
▼M15
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|
Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid
|
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)
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▼M4
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|
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW
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Kohlendioxid
|
|
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW
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Kohlendioxid
|
|
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag
|
Kohlendioxid
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|
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
|
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
|
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag
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Kohlendioxid
|
|
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
|
▼M15
|
|
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag
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Kohlendioxid
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▼M4
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|
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
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Kohlendioxid
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Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
|
▼M15
|
|
Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag
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Kohlendioxid
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▼M4
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Herstellung von Salpetersäure
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Kohlendioxid und Distickstoffoxid
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Herstellung von Adipinsäure
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Kohlendioxid und Distickstoffoxid
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Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure
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Kohlendioxid und Distickstoffoxid
|
|
Herstellung von Ammoniak
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Kohlendioxid
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|
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
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▼M15
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|
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag
|
Kohlendioxid
|
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▼M4
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Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)
|
Kohlendioxid
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|
Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
|
Kohlendioxid
|
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▼M15
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|
Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie fallen
|
Kohlendioxid
|
|
▼M4
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Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
|
Kohlendioxid
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Luftverkehr Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens
►M14
50 000 ◄ Sitzplätzen pro Jahr; j) Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder
— weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder
— die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.
Flüge, die unter den Buchstaben l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.
►M11
k) vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter den Buchstaben l und m genannten Flügen); ◄
►M10
l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden; ◄
►M11
m) Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden. ◄
►M14
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und — für die Zwecke von Artikel 12 Absätze 6 und 8 und Artikel 28c — alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und b) sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach diesem Anhang durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen; für die Zwecke dieses Buchstabens werden Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt: i) Flüge im staatlichen Auftrag, ii) Flüge im humanitären Einsatz, iii) medizinische Flüge, iv) Militärflüge, v) Löschflüge, vi) Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren. ◄
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Kohlendioxid
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▼M15
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Seeverkehr
Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2 Absatz 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2 Absatz 1b der genannten Verordnung fallen.
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Kohlendioxid
Ab dem 1. Januar 2026 Methan und Stickstoffoxid
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ANHANG II TREIBHAUSGASE GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 30
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ANHANG II
TREIBHAUSGASE GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 30
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
Schwefelhexafluorid (SF6)
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ANHANG IIa Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der►M9Union◄
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ANHANG IIa
Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der
►M9
Union ◄
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Anteil des Mitgliedstaats
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▼M9 —————
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▼M4
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Bulgarien
|
53 %
|
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Tschechische Republik
|
31 %
|
|
Estland
|
42 %
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|
Griechenland
|
17 %
|
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Spanien
|
13 %
|
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▼A1
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Kroatien
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26 %
|
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▼M9 —————
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▼M4
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Zypern
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20 %
|
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Lettland
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56 %
|
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Litauen
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46 %
|
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▼M9 —————
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▼M4
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Ungarn
|
28 %
|
|
Malta
|
23 %
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|
Polen
|
39 %
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Portugal
|
16 %
|
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Rumänien
|
53 %
|
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Slowenien
|
20 %
|
|
Slowakei
|
41 %
|
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▼M9 —————
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ANHANG IIb
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ANHANG IIb
Teil A
AUFTEILUNG DER MITTEL AUS DEM MODERNISIERUNGSFONDS GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
|
|
Anteil
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|
Bulgarien
|
5,84 %
|
|
Tschechien
|
15,59 %
|
|
Estland
|
2,78 %
|
|
Kroatien
|
3,14 %
|
|
Lettland
|
1,44 %
|
|
Litauen
|
2,57 %
|
|
Ungarn
|
7,12 %
|
|
Polen
|
43,41 %
|
|
Rumänien
|
11,98 %
|
|
Slowakei
|
6,13 %
|
Teil B
AUFTEILUNG DER MITTEL AUS DEM MODERNISIERUNGSFONDS GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 4
|
|
Anteil
|
|
Bulgarien
|
4,9 %
|
|
Tschechien
|
12,6 %
|
|
Estland
|
2,1 %
|
|
Griechenland
|
10,1 %
|
|
Kroatien
|
2,3 %
|
|
Lettland
|
1,0 %
|
|
Litauen
|
1,9 %
|
|
Ungarn
|
5,8 %
|
|
Polen
|
34,2 %
|
|
Portugal
|
8,6 %
|
|
Rumänien
|
9,7 %
|
|
Slowakei
|
4,8 %
|
|
Slovenien
|
2,0 %
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ANHANG III TÄTIGKEIT GEMÄẞ KAPITEL IVa
|
ANHANG III
TÄTIGKEIT GEMÄẞ KAPITEL IVa
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Tätigkeit
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Treibhausgase
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Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die bei den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß der Zeile 27 der Tabelle dieses Anhangs oder für die Verbrennung in Anlagen verwendet, die gemäß Artikel 27a ausgeschlossen sind;
(b) die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, deren Emissionsfaktor null ist
(c) die Überführung von als Brennstoff verwendeten gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Der Gebäude- und der Straßenverkehrssektor entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 mit den folgenden erforderlich Änderungen dieser Definitionen:
(a) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Quellenkategorie-Code 1A1a ii) und Wärmeerzeugungsanlagen (Quellenkategorie-Code 1A1a iii), sofern sie Wärme für die unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes genannten Kategorien entweder direkt oder über Fernwärmenetze erzeugen;
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Kohlendioxid
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(b) Straßenverkehr (Quellenkategorie-Code 1A3b), ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;
(c) Gewerblich/Institutionell (Quellenkategorie-Code 1A4a);
(d) Haushalte (Quellenkategorie-Code 1A4b).
Die zusätzlichen Sektoren entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006:
(a) die Energiewirtschaft (Quellenkategorie-Code 1A1) mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Kategorien;
(b) das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe (Quellenkategorie-Code 1A2).
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ANHANG IIIa ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2
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ANHANG IIIa
ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2
1. Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet.
2. Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt:
LRFadj = 100%
*
[MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6
*
LRF[2024]
*
ESR[2024])]/(5
*
MRV[2024-2026]), dabei ist
LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor;
MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026;
ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird;
LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.
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ANHANG IV GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1
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ANHANG IV
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1
▼M2
TEIL A — Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus ortsfesten Anlagen
▼B
Überwachung der Kohlendioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor × Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden.
►M15
Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null. ◄
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
▼M15
Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
▼B
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
▼M9
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen worden sind.
▼B
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Betreiber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A.
Anlagedaten, einschließlich:
—
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land,
—
Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I,
—
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und
—
Name des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
B.
Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen berechnet werden:
C.
Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen gemessen werden:
—
Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und
D.
Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen für die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.
▼M2
TEIL B — Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlendioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach folgender Formel berechnet:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer.
►M15
Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null. ◄
►M14
Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff). ◄
▼M14
Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, werden für Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis der in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt erlassen ist.
▼M2
Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
—
Name des Luftfahrzeugbetreibers;
—
zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
—
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
—
Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;
—
Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;
—
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
—
Name des Luftfahrzeugeigentümers.
B.
Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
—
Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;
—
aggregierte Emissionen aus
—
allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
—
allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;
—
aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die
—
aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
—
in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f
Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei
„Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und
„Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
—
Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
—
ein Luftfahrzeugbetreiber kann entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
—
Name des Luftfahrzeugbetreibers;
—
zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
—
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
—
Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;
—
Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;
—
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
—
Name des Luftfahrzeugeigentümers.
B.
Tonnenkilometerdaten:
—
Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
—
Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
—
Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
—
für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;
—
Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I fallen.
▼M15
TEIL C
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit
Emissionsüberwachung
Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.
Für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung über Emissionen
Jedes beaufsichtigte Unternehmen nimmt in ihren Bericht folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich
—
Name des beaufsichtigten Unternehmens;
—
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;
—
Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;
—
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners und
—
Name des Eigentümers des beaufsichtigten Unternehmens und etwaiger Mutterunternehmen.
B.
Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:
—
Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
—
Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen an die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen an die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.
▼B
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ANHANG V KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 15
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ANHANG V
KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 15
▼M2
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen
▼B
Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.
2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
a)
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
b)
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
c)
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
d)
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
a)
die übermittelten Daten schlüssig sind,
b)
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c)
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
4. Die prüfende Instanz erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5. Die prüfende Instanz berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die prüfende Instanz einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die prüfende Instanz führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8. Die prüfende Instanz unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
9. Anhand dieser Analyse ermittelt die prüfende Instanz ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10. Die prüfende Instanz berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
11. Die prüfende Instanz erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die prüfende Instanz zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz
12. Die prüfende Instanz muss unabhängig von dem Betreiber sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
a)
den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,
b)
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
c)
dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
▼M2
TEIL B — Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
13. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I Anwendung.
Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
a)
Der Begriff „Betreiber“ nach Nummer 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die Anlage nach Buchstabe c dieser Nummer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
b)
unter Nummer 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
c)
unter Nummer 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
d)
unter Nummer 7 gilt die Bezugnahme auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
e)
unter den Nummern 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
f)
unter den Nummern 10 und 12 gelten die Bezugnahmen auf den Betreiber als Bezugnahmen auf den Luftfahrzeugbetreiber.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
14. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass
a)
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen. Die Prüfstelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;
b)
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Artikel 3e und 3f übermittelt wurden
15. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
16. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Artikel 3e Absatz 1 und Artikel 3f Absatz 2 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.
▼M15
TEIL C
Prüfung der Emissionen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit
Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus einer in Anhang III genannten Tätigkeit werden geprüft.
2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
a)
die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
b)
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
c)
die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von dem beaufsichtigten Unternehmen den Nachweis, dass
a)
die übermittelten Daten schlüssig sind,
b)
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c)
die einschlägigen Aufzeichnungen des beaufsichtigten Unternehmens vollständig und schlüssig sind.
4. Die Prüfstelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5. Die Prüfstelle berücksichtigt, ob das beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen, die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.
Prozessanalyse
7. Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort des beaufsichtigten Unternehmens. Die Prüfstelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8. Die Prüfstelle unterzieht alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens.
9. Anhand dieser Analyse ermittelt die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10. Die Prüfstelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die das beaufsichtigte Unternehmen anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
11. Die Prüfstelle erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle
12. Die Prüfstelle muss unabhängig von dem beaufsichtigten Unternehmen sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
a)
den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,
b)
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
c)
dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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