+Artikel 51 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen
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Artikel 51 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 51 a)
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direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten,
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Artikel 51 b)
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die Gesellschaft oder sonstige juristische Personen entweder durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren.
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Artikel 51 2
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Eine anderweitige Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unabhängig von und parallel zu dem Bestehen einer Eigentumsbeteiligung oder der Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ermittelt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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