+Artikel 51 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen
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Artikel 51 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 51 a)

direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten,

Artikel 51 b)

die Gesellschaft oder sonstige juristische Personen entweder durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren.

Artikel 51 2

Eine anderweitige Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unabhängig von und parallel zu dem Bestehen einer Eigentumsbeteiligung oder der Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ermittelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung