+1. Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten …
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1. Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten …
Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten Dokumente und Nachweise bewerten, um festzustellen, ob ein entsprechendes Kreditrisiko auf Dritte übertragen wurde, und sie sollten zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies zur Durchführung der Bewertung erforderlich ist. Die zuständigen Behörden sollten unter anderem den folgenden Faktoren besondere Aufmerksamkeit schenken: - a. den risikogewichteten Positionsbeträgen und gegebenenfalls den erwarteten Verlustbeträgen, die vor der Verbriefung für die verbrieften Risikopositionen berechnet wurden, sowie den entsprechenden Beträgen der nach der Verbriefung übertragenen und vom Originator einbehaltenen Tranchen;
- b. in Bezug auf Originatoren, die eine ÜSR gemäß Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 nachweisen: den Methoden, mit denen nachgewiesen wird, dass das übertragene Kreditrisiko im Verhältnis zu der möglichen Verringerung der vorzuhaltenden Eigenmittel steht;
- c. falls der Originator interne Modelle zum Nachweis einer signifikanten Kreditrisikoübertragung verwendet hat: der Prüfung, ob diese Modelle ausreichend robust sind; falls externe Modelle verwendet wurden: der Prüfung, ob diese Modelle in die regulären Verfahren des Originators integriert wurden, und ob der Originator ein ausreichendes Verständnis von der Funktionsweise und den zugrunde liegenden Annahmen des Modells hat;
- d. falls der Originator spezifische Stressannahmen für den zugrunde liegenden Pool an Vermögenswerten verwendet hat: der Eignung derartiger Annahmen sowie der Frage, wie sich diese Annahmen und die daraus resultierenden erwarteten Verluste mit den für Stresstests im Rahmen der Aufsichtstätigkeit verwendeten Annahmen oder mit anderen empirischen Quellen für derartige Daten (wie Ratingagenturen) vergleichen lassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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