+62. Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in …
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62. Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in …
Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in einem Aufnahmemitgliedstaat auf ein durch eine Zweigstelle tätiges Institut angewendet werden, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zudem folgende Punkte berücksichtigen: - a. Art, Umfang und Beschaffenheit der makroprudenziellen Maßnahmen, und ob es sich um „Maßnahmen der Säule 1“ (z. B. Änderungen der Risikogewichte gemäß Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) oder um „Maßnahmen der Säule 2“ (z. B. eine Risikogewichtsuntergrenze gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2013/36/EU) handelt;
- b. Umfang und Art der Geschäftstätigkeiten der Zweigstelle, insbesondere, ob ihre Tätigkeiten oder Risikopositionen von der makroprudenziellen Maßnahme betroffen wären, wenn das Institut diese im Aufnahmemitgliedstaat nicht über eine Zweigstelle, sondern über ein Tochterunternehmen ausüben würde;
- c. den makroprudenziellen Rahmen und etwaige bestehende makroprudenzielle Maßnahmen im Herkunftsmitgliedstaat, die auf das Institut (und damit auf seine Zweigstellen) anwendbar sind, und ob sich diese auf dasselbe Risiko beziehen wie die Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;
- d. Empfehlungen des ESRB zu den Mindestvorgaben für die gegenseitige Anerkennung in makroprudenziellen Angelegenheiten9 .
9 Siehe die Empfehlung des ESRB zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2015/02)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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