+9.5 Rückvergleiche
---+225. Die Kreditinstitute sollten anhand fundierter Rückvergleiche nachweisen, dass die Annahmen bei …
---+226. Alternativ können Kreditinstitute, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz (A-IRB-Ansatz) …

9.5 Rückvergleiche

9.5 Rückvergleiche

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
225. Die Kreditinstitute sollten anhand fundierter Rückvergleiche nachweisen, dass die Annahmen bei …

Die Kreditinstitute sollten anhand fundierter Rückvergleiche nachweisen, dass die Annahmen bei der Beurteilung des Verwertungserlöses angemessen sind und auf tatsächlichen Erfahrungswerten basieren. Dabei sollten sie regelmäßig ihre Bewertungshistorie (letzte Bewertung, bevor die Risikoposition als notleidend eingestuft wurde) mit ihrer Verkaufshistorie (Nettoveräußerungspreis der Sicherheiten) abgleichen. Je nach Größe und Geschäftsmodell des Kreditinstituts sollte es in seinen Rückvergleichen nach Sicherheitenart, Bewertungsmodell/-ansatz, Art der Veräußerung (freiwillig/zwangsweise) und Region unterscheiden. Die Ergebnisse aus den Rückvergleichen sollten zur Bestimmung von Abschlägen auf Sicherheitenwerte für Risikopositionen verwendet werden, die in der Bilanz verbleiben.

226. Alternativ können Kreditinstitute, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz (A-IRB-Ansatz) …

Alternativ können Kreditinstitute, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz (A-IRB-Ansatz) verwenden, die besicherte Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Bestimmung von Bewertungsabschlägen verwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/