+29. Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung …

29. Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung …

Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung für die Zwecke der Absicherung der relevanten Quote eingegangen wurde oder aufrechterhalten wird, sollten alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

a. Das Institut verwendet Risikomanagementrahmenwerk.und dokumentiert für die Verwaltung solcher Positionenein
b. Das unter Buchstabea erwähnte Risikomanagementrahmenwerk sieht das Ziel vor,die

Quote im Zeitverlauf gegen Wechselkursänderungen abzusichern und regelt deren Bewertung sowohl durch quantitative Maße als auch durch qualitative Kriterien.

  • c. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk legt eine Toleranzobergrenze für die Sensitivität der Quote gegenüber Wechselkursänderungen fest und beschreibt im Detail die Kriterien und die Methodik zur Festlegung dieser Toleranzgrenze. Die Kriterien für die Festlegung der Toleranzgrenze sollten alle Faktoren, die zu einer Änderung des Werts der Sensitivität führen können, und etwaige Besonderheiten der Währung umfassen.
  • d. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk enthält eine Obergrenze für den Verlust, den das Institut infolge der Entscheidung zum Halten der Positionen, für die die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Genehmigung beantragt wurde, als hinnehmbar erachtet.
  • e. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk ist verknüpft mit dem Rahmenwerk für die Risikobereitschaft und dem Gesamtrisikomanagement des Instituts sowie mit allen einschlägigen Dokumenten, die von der Geschäftsleitung oder dem Vorstand des Instituts genehmigt wurden.
  • f. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk enthält die ausdrückliche Warnung, dass die offene Position, die zur Absicherung der Quote gehalten wird, im Fall einer Abwertung der relevanten Währung Verluste verursachen wird, und dass die durch
Änderungen desrelevanten Wechselkurses induzierte Volatilität der Eigenmittel durchdie

Absicherung der Quote erhöht wird.

  • g. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk und die es beschreibende Dokumentation werden vom Vorstand des Instituts genehmigt.
  • h. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk sieht eine Strategie vor,
mit der das unterBuchstabe b genannte Ziel erreicht werden soll und mindestensdie

folgenden Elemente enthält:

  • (i) Sie grenzt Positionen, die das Institut als strukturell einstuft und zwecks Absicherung der Quote verwendet, von anders gearteten Positionen ab, und
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sie schreibt dem Institut die Anwendung dieser Abgrenzung vor, wenn es eine neue Position in der relevanten Währung eingeht.

  • (ii) Sie legt fest, welche Positionen das Institut zu eröffnen oder zu schließen beabsichtigt, um das unter Buchstabe b genannte Ziel zu erreichen.
  • (iii) Sie schreibt einen dokumentierten Nachweis für die folgenden beiden Sachverhalte vor:
-Das Eingehen oder Schließen der betreffenden Positionen führt nicht Inkonsistenzen mit dem Gesamtrisikomanagement des Instituts oder mit dem Risikomanagement, das ein beliebiges Unternehmen Konsolidierungskreis auf Einzelbasis anwendet.zu im
-Das Eingehen oder Schließen der betreffenden Positionen steht im Einklang mit dem Risikomanagementrahmenwerken, die ein beliebiges Unternehmen im Konsolidierungskreis anwendet, wenn es zwecks Absicherung der Quoten auf einer anderen Konsolidierungsebene von der Bestimmung in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.
  • (iv) Sie beschreibt – sofern anwendbar – , auf welche Weise Positionen, die einzig zwecks Absicherung der Quote gemäß den Absätzen 25 und 26 eingegangen wurden, verwaltet werden, um das unter Buchstabe b genannte Ziel zu erreichen.
  • i. Die unter Buchstabe (h) erwähnte Strategie erstreckt sich auf einen Zeithorizont von mindestens sechs Monaten.
  • j. Die Dokumentation, die das unter Buchstabe a erwähnten Risikomanagementrahmenwerk beschreibt, deckt alle nachfolgenden Themen ab:
  • (i) Sie enthält die Daten und Kapitalzahlen, mit denen die unter Buchstabe b genannten quantitativen Maße berechnet werden und die in Absatz 31 erwähnte maximale offene Nettoposition.
  • (ii) Wenn das Institut einige Positionen zu dem alleinigen Zweck einging, gemäß den Absätzen 25 und 26 die Quote abzusichern, erbringt es den Nachweis, dass die betreffenden Positionen einzig zu diesem Zweck eingegangen wurden.
(iii) Sie maximale Auswirkungenbeschreibt, welche Vereinfachungen vorgenommen werden, um offene Nettoposition zu errechnen, und zeigt auf, wie solcher Vereinfachungen auf den Wert der maximalen offenendie die 10

Nettoposition gemäß Absatz 31 analysiert werden; dazu bietet sie mindestens eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass die Vereinfachungen nicht zu einer Überschätzung der maximalen offenen Nettoposition führen.

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1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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