+7. Prüfung der Begründetheit – Beurteilung der strukturellen Art der
---+27. Unter folgenden Voraussetzungen sollte eine Position als strukturell erachtet werden: a. Wendet …
---+28. Andere Positionen, die die in Absatz 27 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, können …
---+29. Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung …
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7. Prüfung der Begründetheit – Beurteilung der strukturellen Art der
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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27. Unter folgenden Voraussetzungen sollte eine Position als strukturell erachtet werden: a. Wendet …
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Unter folgenden Voraussetzungen sollte eine Position als strukturell erachtet werden: - a. Wendet das Institut, das die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwähnte Genehmigung beantragt, die Anforderungen dieser Verordnung auf Einzelbasis an, gilt eine Position in der relevanten Währung als strukturell, wenn sie Investitionen in Tochtergesellschaften entspricht, die in denselben Konsolidierungskreis einbezogen sind wie das die Genehmigung beantragende Institut.
- b. Wendet das Institut, das die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwähnte Genehmigung beantragt, die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis an, gilt eine Position als strukturell, wenn sie beide der folgenden Bedingungen erfüllt:
- (i) Sie entstammt einer Investition in eine Tochtergesellschaft, die in den Konsolidierungskreis einbezogen ist.
- (ii) Die Währung der Position entspricht der Währung der Rechnungslegung der Tochtergesellschaft, die den der Position entsprechenden Posten hält.
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28. Andere Positionen, die die in Absatz 27 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, können …
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Andere Positionen, die die in Absatz 27 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, können unter Umständen als strukturell erachtet werden, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte angemessen begründet werden kann: - (a) ob die betreffenden Positionen mit dem grenzübergreifenden Charakter des Instituts zusammenhängen;
- (b) ob die betreffenden Positionen mit einem Geschäftsfeld des Instituts zusammenhängen, das sich langfristig als gefestigt und stabil erwiesen hat;
- (c) wie das Institut die betreffenden Positionen im Laufe der Zeit zu verwalten plant.
Beurteilung der Absicht, die Quote abzusichern – Governance und Risikomanagementstrategie für strukturelle Positionen 8
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29. Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung …
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Damit die zuständigen Behörden feststellen können, dass eine Position in der relevanten Währung für die Zwecke der Absicherung der relevanten Quote eingegangen wurde oder aufrechterhalten wird, sollten alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: | a. Das Institut verwendet Risikomanagementrahmenwerk. | und dokumentiert für die Verwaltung solcher Positionen | ein | | b. Das unter Buchstabe | a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk sieht das Ziel vor, | die |
Quote im Zeitverlauf gegen Wechselkursänderungen abzusichern und regelt deren Bewertung sowohl durch quantitative Maße als auch durch qualitative Kriterien. - c. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk legt eine Toleranzobergrenze für die Sensitivität der Quote gegenüber Wechselkursänderungen fest und beschreibt im Detail die Kriterien und die Methodik zur Festlegung dieser Toleranzgrenze. Die Kriterien für die Festlegung der Toleranzgrenze sollten alle Faktoren, die zu einer Änderung des Werts der Sensitivität führen können, und etwaige Besonderheiten der Währung umfassen.
- d. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk enthält eine Obergrenze für den Verlust, den das Institut infolge der Entscheidung zum Halten der Positionen, für die die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Genehmigung beantragt wurde, als hinnehmbar erachtet.
- e. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk ist verknüpft mit dem Rahmenwerk für die Risikobereitschaft und dem Gesamtrisikomanagement des Instituts sowie mit allen einschlägigen Dokumenten, die von der Geschäftsleitung oder dem Vorstand des Instituts genehmigt wurden.
- f. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk enthält die ausdrückliche Warnung, dass die offene Position, die zur Absicherung der Quote gehalten wird, im Fall einer Abwertung der relevanten Währung Verluste verursachen wird, und dass die durch
| Änderungen des | relevanten Wechselkurses induzierte Volatilität der Eigenmittel durch | die |
Absicherung der Quote erhöht wird. - g. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk und die es beschreibende Dokumentation werden vom Vorstand des Instituts genehmigt.
- h. Das unter Buchstabe a erwähnte Risikomanagementrahmenwerk sieht eine Strategie vor,
| mit der das unter | Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden soll und mindestens | die |
folgenden Elemente enthält: - (i) Sie grenzt Positionen, die das Institut als strukturell einstuft und zwecks Absicherung der Quote verwendet, von anders gearteten Positionen ab, und
sie schreibt dem Institut die Anwendung dieser Abgrenzung vor, wenn es eine neue Position in der relevanten Währung eingeht. - (ii) Sie legt fest, welche Positionen das Institut zu eröffnen oder zu schließen beabsichtigt, um das unter Buchstabe b genannte Ziel zu erreichen.
- (iii) Sie schreibt einen dokumentierten Nachweis für die folgenden beiden Sachverhalte vor:
| - | Das Eingehen oder Schließen der betreffenden Positionen führt nicht Inkonsistenzen mit dem Gesamtrisikomanagement des Instituts oder mit dem Risikomanagement, das ein beliebiges Unternehmen Konsolidierungskreis auf Einzelbasis anwendet. | zu im | | - | Das Eingehen oder Schließen der betreffenden Positionen steht im Einklang mit dem Risikomanagementrahmenwerken, die ein beliebiges Unternehmen im Konsolidierungskreis anwendet, wenn es zwecks Absicherung der Quoten auf einer anderen Konsolidierungsebene von der Bestimmung in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. | |
- (iv) Sie beschreibt – sofern anwendbar – , auf welche Weise Positionen, die einzig zwecks Absicherung der Quote gemäß den Absätzen 25 und 26 eingegangen wurden, verwaltet werden, um das unter Buchstabe b genannte Ziel zu erreichen.
- i. Die unter Buchstabe (h) erwähnte Strategie erstreckt sich auf einen Zeithorizont von mindestens sechs Monaten.
- j. Die Dokumentation, die das unter Buchstabe a erwähnten Risikomanagementrahmenwerk beschreibt, deckt alle nachfolgenden Themen ab:
- (i) Sie enthält die Daten und Kapitalzahlen, mit denen die unter Buchstabe b genannten quantitativen Maße berechnet werden und die in Absatz 31 erwähnte maximale offene Nettoposition.
- (ii) Wenn das Institut einige Positionen zu dem alleinigen Zweck einging, gemäß den Absätzen 25 und 26 die Quote abzusichern, erbringt es den Nachweis, dass die betreffenden Positionen einzig zu diesem Zweck eingegangen wurden.
| (iii) Sie maximale Auswirkungen | beschreibt, welche Vereinfachungen vorgenommen werden, um offene Nettoposition zu errechnen, und zeigt auf, wie solcher Vereinfachungen auf den Wert der maximalen offenen | die die 10 |
Nettoposition gemäß Absatz 31 analysiert werden; dazu bietet sie mindestens eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass die Vereinfachungen nicht zu einer Überschätzung der maximalen offenen Nettoposition führen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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