+37. Für jede Währung, für die den Instituten die Genehmigung der zuständigen Behörden erteilt …
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37. Für jede Währung, für die den Instituten die Genehmigung der zuständigen Behörden erteilt …
Für jede Währung, für die den Instituten die Genehmigung der zuständigen Behörden erteilt wurde, einige Positionen aus der entsprechenden offenen Nettoposition auszuschließen, sollten die Institute monatlich die folgenden Zahlen berechnen und diese vierteljährlich an die zuständige Behörde melden: - a. die offene Nettoposition in der Währung vor der Genehmigung;
- b. die offene Nettoposition aus nicht strukturellen Positionen in dieser Währung;
- c. die Höhe der strukturellen offenen Nettoposition, die zur Absicherung der Quote eingegangen wurde;
- d. die maximale offene Nettoposition ( 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 ) , die gemäß Absatz 31 berechnet wurde;
- e. beide der folgenden Sensitivitäten:
| i. | 𝑠𝑒𝑛𝑠𝑖𝑡𝑖𝑣𝑖𝑡𝑦1 = 𝑆_𝑂𝑃− 𝑅𝑊𝐴 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝑁𝑜𝐹𝑋𝐹𝐶 𝐹𝐶 | 15 |
Dabei gilt: 𝑆_𝑂𝑃 = die Höhe der strukturellen offenen Netto-Fremdwährungsposition, die das Institut zur Absicherung der Quote eingegangen ist, mit Ausnahme der Positionen, die einem der folgenden Posten entsprechen: | - Posten, die von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen wurden; - nicht monetäre Posten, die zu Anschaffungskosten gehalten werden; - Posten, die zu Gewinnen oder Verlusten führen, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Auswirkungen auf das harte Kernkapital (CET1) haben. | |
𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, die gemäß Absatz 31 berechnet wurde; 𝐹𝐶 = die Währung der strukturellen Position; 𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle in der Fremdwährung gehaltenen Positionen 𝐹𝐶 ; | ii. | die vom Institut berechnete Sensitivität der Kapitalquote gegenüber Wechselkursänderungen; | |
- f. eine qualitative Beurteilung unter Angabe der Gründe für etwaige Änderungen des unter Buchstabe c erwähnten Betrags der offenen Nettoposition und der Werte der beiden unter Buchstabe e erwähnten Sensitivitäten;
- g. den Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 zum Stichtag;
- h. etwaige geplante Änderungen mit Bezug auf den Antrag an die zuständige Behörde;
- i. den prozentualen Anteil der risikogewichteten Gesamtkreditbeträge in der Fremdwährung an den risikogewichteten Beträgen des Instituts.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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