+Leitlinie 1: Bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2

Leitlinie 1: Bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2

1.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Zahlungsinstrumenten, die gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 nur begrenzt verwendbar sind, um Zahlungsinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 14 der PSD2 handelt. Die zuständigen Behörden sollten zulassen, dass alle unterschiedlichen Arten von Zahlungsinstrumenten gemäß der PSD2 von einer Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k dieser Richtlinie profitieren können.

1.2. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die betreffenden Zahlungsinstrumente für den Erwerb sowohl physischer als auch digitaler Waren und Dienstleistungen verwendet werden können.

1.3. Die zuständigen Behörden sollten keine Beschränkungen für die zum Transfer von Geldbeträgen auf das Zahlungsinstrument verwendeten Möglichkeiten – zum Beispiel die Ausführung von Zahlungsvorgängen und/oder die Ausgabe von E-Geld – auferlegen. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass in Fällen, in denen Geldbeträge nicht durch den Emittenten, sondern über eine andere zwischengeschaltete Stelle auf das Zahlungsinstrument übertragen werden, der Geldtransfer als gesonderter Zahlungsdienst betrachtet werden sollte, der nicht in den Anwendungsbereich der nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Dienstleistung fällt.

1.4. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung der Angaben von Emittenten, die Dienstleistungen auf der Grundlage eines in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fallenden Zahlungsinstruments innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erbringen, prüfen, ob diese Emittenten technische und vertragliche Beschränkungen anwenden, die die Nutzung des Zahlungsinstruments begrenzen. Die zuständigen Behörden sollten das bloße Bestehen eines Vertrags zwischen dem Emittenten und dem Inhaber des Zahlungsinstruments nicht als technische Beschränkung ansehen.

1.5. Die spezifischen technischen Beschränkungen sollten zumindest gelten für:

  • a) die Anbieter von Waren und Dienstleistungen, bei denen das Zahlungsinstrument verwendet werden kann – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2, oder EBA Public
  • b) das Spektrum von Waren und Dienstleistungen, die mit dem Zahlungsinstrument erworben werden können – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2, oder
  • c) den geografischen Standort für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von bestimmten Anbietern zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer iii der PSD2.

1.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass im Rahmen eines einzigen kartengebundenen oder anderen Zahlungsmittels gleichzeitig mehrere bestimmte Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 eingesetzt werden können. Sie sollten sicherstellen, dass die in den Leitlinien 1.4 und 1.5 genannten technischen und vertraglichen Beschränkungen für jedes einzelne Zahlungsinstrument gelten.

1.7. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass im Rahmen eines einzigen kartengebundenen oder anderen Zahlungsmittels nicht gleichzeitig Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich der PSD2 sowie bestimmte Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 eingesetzt werden können.

1.8. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Emittenten mehrere bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgeben können, sofern jedes Zahlungsinstrument die in diesen Leitlinien dargelegten Anforderungen erfüllt.

1.9. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung, ob das Zahlungsinstrument in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fällt, die Rücktauschbarkeit des auf dem Zahlungsinstrument gespeicherten monetären Werts nicht berücksichtigen.

1.10. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Zahlungsinstrumente, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fallen und auf denen ein monetärer Wert gespeichert ist, entweder wiederaufladbar sind oder nur für die einmalige Verwendung gelten.

1.11. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass für ein einzelnes Zahlungsinstrument, das nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommen ist, nicht mehr als eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der PSD2 gelten kann, dies schließt auch weitere Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k ein.

1.12. Der Emittent des betreffenden Zahlungsinstruments kann in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein als dem Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 einging.

1.13. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 unter anderem Vorgänge umfassen sollten, die vom Emittenten selbst akzeptiert werden, wenn der Vorgang innerhalb eines Netzes ausgeführt wird, für das eine EBA Public

Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 gilt und der Emittent selbst ein Akzeptant innerhalb dieses Netzes ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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