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+Leitlinie 6: Anzeigen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 |
Leitlinie 6: Anzeigen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD26.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten bei der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats eingereicht werden sollte, in dem die Nutzer des Zahlungsinstruments ansässig sind und in dem der in Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 festgelegte Schwellenwert in dem betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird. 6.2. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten für einen bestimmten Zeitraum von weniger als 12 Monaten übermittelt werden sollte, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge den Betrag von 1 Mio. EUR für diesen Zeitraum überschreitet. 6.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 Informationen über die Art der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Ausnahme sowie eine Beschreibung der Tätigkeit enthalten sollte. 6.4. Die Beschreibung der Tätigkeit gemäß Leitlinie 6.3 sollte folgende Informationen enthalten:
6.5. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten nur einmal zu übermitteln ist. Der zuständigen Behörde sollte eine zusätzliche neue Anzeige übermittelt werden, wenn sich Informationen in Bezug auf das oder die in der ursprünglichen Anzeige enthaltene(n) betreffende(n) Zahlungsinstrument(e) wesentlich geändert haben. 6.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die wesentlichen Änderungen gemäß Leitlinie 6.5 unter anderem folgende Situationen umfassen können:
6.7. In jedem Fall können die zuständigen Behörden die Emittenten auffordern, eine neue Anzeige mit aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten, um festzustellen, ob sich die vom Emittenten in der ursprünglichen Anzeige gemachten Angaben geändert haben. 6.8. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 auf der Ebene jedes Emittenten vorzunehmen ist. Erbringt ein einzelner Emittent Dienstleistungen, die auf mehr als einem bestimmten Zahlungsinstrument nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 beruhen, sollte der Schwellenwert berechnet werden, indem alle Zahlungsvorgänge kombiniert werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat mit sämtlichen von diesem Emittenten angebotenen bestimmten Zahlungsinstrumenten ausgeführt werden. 6.9. Die zuständigen Behörden sollten den Emittenten nur einmal in ihr nationales Register gemäß Artikel 14 der PSD2 und in das zentrale Register der EBA gemäß Artikel 15 der PSD2 eintragen und die Beschreibung der Tätigkeiten, die mit den einzelnen betreffenden Zahlungsinstrumenten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 ausgeführt werden, kurz und bündig wiedergeben. Außerdem sollten die zuständigen Behörden in die Beschreibung der Tätigkeiten in den Registern Informationen zu anderen Mitgliedstaaten EBA Public aufnehmen, in denen derselbe Emittent Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 erbringt. 6.10. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die von einem Emittenten mit der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 bereitgestellten Informationen ihnen die Bewertung ermöglichen, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 fällt oder ob der Emittent eine Zulassung als Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent benötigt. Sind die in der Anzeige übermittelten Informationen unvollständig, vage oder mehrdeutig, sollte die zuständige Behörde vom Emittenten zusätzliche Informationen oder Klarstellungen zu den bereits übermittelten Informationen anfordern, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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