+36. Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung …
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36. Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung …
Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission sowie der Anhänge II und III dieser Leitlinien sollten identifizierte Mitarbeiter als Mitarbeiter verstanden werden, die entsprechend des Identifizierungsprozesses in allen Instituten und sonstigen Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Institute aufweisen und für die die Vergütungsvorschriften gemäß Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU gelten, wobei die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen unter den Geschäftsbereichen und nicht unter der Funktion „Leitungsorgan“ zu melden sind. Für die Angabe der „identifizierten Mitarbeiter“ werden folgende Mitarbeiter zusammengerechnet: - a. identifizierte Mitarbeiter in Instituten, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis angehören, unabhängig davon, ob sie auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene identifiziert werden;
- b. gemäß Artikel 109 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU alle Mitarbeiter, die damit beauftragt sind, Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb von Tochterunternehmen auswirken, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen sind, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt;
- c. identifizierte Mitarbeiter in Tochterunternehmen, auf die die Mitgliedstaaten die Artikel 92, 94 oder 95 im Einklang mit Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU auf EBA Public
konsolidierter Basis anwenden, wenn die Mitarbeiter einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute auf konsolidierter Ebene ausüben; und - d. identifizierte Mitarbeiter in anderen Unternehmen, für die die Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU nur auf konsolidierter Basis gelten, d. h. Unternehmen, die weder Institute noch Tochterunternehmen sind, die gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU besonderen Vergütungsanforderungen mit Blick auf die Mitarbeiter unterliegen, deren berufliche Tätigkeiten wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute auf konsolidierter Ebene aufweisen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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