+5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
---+34. Bezüglich der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 sollten die Institute …
---+35. Die Zahl der Mitarbeiter sollte zum Ende des Geschäftsjahres übermittelt werden (d. h. …
---+36. Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung …
---+37. Die Informationen zu der für das Geschäftsjahr gewährten Vergütung sollten die für das gesamte …
---+38. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission …
---+39. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 und REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der …
---+40. Abfindungen für identifizierte Mitarbeiter sollten in den Betrag der variablen Vergütung in …
---+41. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus dem Institut ausgeschieden …
---+42. Eine garantierte variable Vergütung sollte in die variable Vergütung in Tabelle REM1 der …
---+43. Bei der Übermittlung von Anhang I und Tabelle REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 …
---+44. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne …
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5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
1. Übersicht
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Regulierung |
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34. Bezüglich der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 sollten die Institute …
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Bezüglich der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 sollten die Institute zusätzlich zu diesem Abschnitt die in ANHANG XXXIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission enthaltenen Erläuterungen sowie die in Anhang VII beschriebenen Validierungsregeln berücksichtigen.
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35. Die Zahl der Mitarbeiter sollte zum Ende des Geschäftsjahres übermittelt werden (d. h. …
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Die Zahl der Mitarbeiter sollte zum Ende des Geschäftsjahres übermittelt werden (d. h. Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind, sollten nicht mitgezählt werden, während Mitarbeiter, die im Geschäftsjahr eingestellt wurden, unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Arbeitszeitregelungen erfasst werden sollten). - a. Wenn die Zahl der Mitarbeiter pro Kopf zu übermitteln ist, sollte die Zahl der natürlichen Personen unabhängig von der Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden oder von unterjährigen Änderungen der Zahl der Mitarbeiter sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der in dem Jahr gewährten Vergütung eingegeben werden.
- b. Wenn die Zahlen in Form von Vollzeitäquivalenten anzugeben sind, sollten sie auf dem prozentualen Anteil der Zeit beruhen, den ein einzelner Mitarbeiter im Vergleich zu einem Vollzeitvertrag beschäftigt ist (beispielsweise würde für einen Mitarbeiter, der mit einer Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitarbeitsvertrags beschäftigt ist, 0,5 gemeldet).
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36. Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung …
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Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission sowie der Anhänge II und III dieser Leitlinien sollten identifizierte Mitarbeiter als Mitarbeiter verstanden werden, die entsprechend des Identifizierungsprozesses in allen Instituten und sonstigen Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Institute aufweisen und für die die Vergütungsvorschriften gemäß Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU gelten, wobei die Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen unter den Geschäftsbereichen und nicht unter der Funktion „Leitungsorgan“ zu melden sind. Für die Angabe der „identifizierten Mitarbeiter“ werden folgende Mitarbeiter zusammengerechnet: - a. identifizierte Mitarbeiter in Instituten, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis angehören, unabhängig davon, ob sie auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene identifiziert werden;
- b. gemäß Artikel 109 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU alle Mitarbeiter, die damit beauftragt sind, Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb von Tochterunternehmen auswirken, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen sind, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt;
- c. identifizierte Mitarbeiter in Tochterunternehmen, auf die die Mitgliedstaaten die Artikel 92, 94 oder 95 im Einklang mit Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU auf EBA Public
konsolidierter Basis anwenden, wenn die Mitarbeiter einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute auf konsolidierter Ebene ausüben; und - d. identifizierte Mitarbeiter in anderen Unternehmen, für die die Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU nur auf konsolidierter Basis gelten, d. h. Unternehmen, die weder Institute noch Tochterunternehmen sind, die gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU besonderen Vergütungsanforderungen mit Blick auf die Mitarbeiter unterliegen, deren berufliche Tätigkeiten wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute auf konsolidierter Ebene aufweisen.
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37. Die Informationen zu der für das Geschäftsjahr gewährten Vergütung sollten die für das gesamte …
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Die Informationen zu der für das Geschäftsjahr gewährten Vergütung sollten die für das gesamte Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die Daten zur Vergütung übermittelt werden, gewährte feste und variable Bruttovergütung umfassen.
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38. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission …
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Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission gemäß den vorliegenden Leitlinien sollten steuerpflichtige nicht-monetäre Elemente der Vergütung mit ihrem monetären Gegenwert aufgenommen und unter „sonstige Positionen“ in dieser Tabelle ausgewiesen werden.
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39. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 und REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der …
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Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 und REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission im Einklang mit den vorliegenden Leitlinien sollten nur die für das Meldejahr gewährten Beträge der variablen Vergütung, die zurückbehalten wurden, unter dem Posten „Davon: zurückbehalten“ in Tabelle REM1 aufgenommen werden, während die zurückbehaltene variable Vergütung für frühere Zeiträume gemäß den Erläuterungen für Tabelle REM3 separat angegeben werden sollte.
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40. Abfindungen für identifizierte Mitarbeiter sollten in den Betrag der variablen Vergütung in …
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Abfindungen für identifizierte Mitarbeiter sollten in den Betrag der variablen Vergütung in Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission, zudem in die spezifischen Zeilen in Tabelle REM2 und, sofern eine Zurückbehaltung Anwendung findet, in Tabelle REM3 dieser Verordnung aufgenommen werden.
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41. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus dem Institut ausgeschieden …
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Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus dem Institut ausgeschieden sind, sollte die für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung, einschließlich Abfindungen und aller anderen Vergütungsformen, angegeben werden, während die Mitarbeiter, deren Vertrag bereits vor dem Ende des Geschäftsjahres beendet wurde, nicht in die Zahl der gemeldeten identifizierten Mitarbeiter einbezogen werden sollten. Identifizierte Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit in dem Institut während des Geschäftsjahres aufgenommen haben, sollten in die Zahl der identifizierten Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Arbeitszeitregelungen aufgenommen werden (z. B. in Vollzeit tätige Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eingestellt wurden, werden am Ende des Geschäftsjahres immer mit „1“ berücksichtigt), und es sollte die diesen identifizierten Mitarbeitern für das Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung übermittelt werden.
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42. Eine garantierte variable Vergütung sollte in die variable Vergütung in Tabelle REM1 der …
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Eine garantierte variable Vergütung sollte in die variable Vergütung in Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission und zudem in Tabelle REM2 sowie, sofern eine Zurückbehaltung erfolgt, in Tabelle REM3 dieser Verordnung aufgenommen werden. EBA Public
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43. Bei der Übermittlung von Anhang I und Tabelle REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 …
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Bei der Übermittlung von Anhang I und Tabelle REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission sollten die Mitarbeiter unter der Funktion oder dem Geschäftsbereich eingeordnet werden, in der bzw. dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Der vollständige Vergütungsbetrag, den der jeweilige Mitarbeiter in der Gruppe oder im Institut erhalten hat, sollte unter dieser Funktion oder diesem Geschäftsbereich aufgenommen werden.
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44. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne …
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Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen: - a. Zum „Leitungsorgan – Aufsichtsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die die Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung wahrnehmen (d. h. nicht geschäftsführende Direktoren), wie in den Erläuterungen zu Spalte a der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission dargelegt wird. Die Institute sollten Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen den entsprechenden Geschäftsbereichen unter den Buchstaben c bis i, sofern eine solche Aufschlüsselung bereitgestellt wird, und ansonsten der Kategorie „sonstige identifizierte Mitarbeiter“ zuordnen.
- b. Zum „Leitungsorgan – Leitungsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die für die Leitungsfunktion verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren), wie in den Erläuterungen zu Spalte a der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission dargelegt wird. Die Institute sollten Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen den entsprechenden Geschäftsbereichen unter den Buchstaben c bis i, sofern eine solche Aufschlüsselung bereitgestellt wird, und ansonsten der Kategorie „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ zuordnen.
- c. „Investmentbanking“ sollte Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) sowie Handel (Trading and Sales) im Sinne von Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und privates Beteiligungskapital einschließen.
- d. „Privatkundengeschäft“ (Retail Banking) sollte die gesamte Darlehenstätigkeit des Instituts (an Privatpersonen und Unternehmen) umfassen.
- e. „Vermögensverwaltung“ (Asset Management) sollte die Vermögensverwaltung umfassen, und zwar innerhalb
| i. | des Instituts, das in die Stichprobe einbezogen wird; | | ii. | von Tochterunternehmen, die Institute sind, einschließlich Wertpapierfirmen unter Beachtung von Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, und | | iii. | von Tochterunternehmen, die Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM) oder Wertpapierfirmen sind, die der Anwendung der | | EBA Public | Artikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis nach der Anwendung von Artikel 109 Absätze 5 oder 6 dieser Richtlinie unterliegen. |
- f. „Unternehmensfunktionen“ sollten Mitarbeiter in sämtlichen Funktionen mit Verantwortung für das gesamte Institut auf konsolidierter Ebene sowie von Tochterunternehmen mit solchen Funktionen auf Einzelinstitutsebene, z. B. Personal, Informationstechnologie, einschließen.
- g. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in Abschnitt 19 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU umfassen.
- h. Mit Blick auf Anhang I sollten unter „Mitarbeiter in Tochterunternehmen, die spezifischen Vergütungsanforderungen unterliegen“ alle Mitarbeiter verstanden werden, die von einem Tochterunternehmen beschäftigt werden, das eine Wertpapierfirma, ein OGAW oder AIF ist sowie spezifischen Vergütungsanforderungen und nicht der Anwendung der Vergütungsanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.
- i. „Alle sonstigen Mitarbeiter“ sollte Mitarbeiter und Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen außer Wertpapierfirmen, OGAW oder AIF einschließen, die nicht den Kategorien unter a bis h zugeordnet werden können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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