+54. Die Kredit- und Finanzinstitute können zur Erfüllung dieser Leitlinien einschlägige …
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54. Die Kredit- und Finanzinstitute können zur Erfüllung dieser Leitlinien einschlägige …
Die Kredit- und Finanzinstitute können zur Erfüllung dieser Leitlinien einschlägige Vertrauensdienste und elektronische Verfahren zur Feststellung der Identität nutzen, die von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 reguliert, anerkannt, genehmigt oder akzeptiert werden. Bei der Nutzung dieser Anwendungen sollten die Kredit- und Finanzinstitute bewerten, inwieweit die Anwendung den Bestimmungen dieser Leitlinien entspricht, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um alle relevanten Risiken, die sich aus der Nutzung dieser Anwendungen ergeben, zu mindern. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob den folgenden Risiken Rechnung getragen wird: - a) die mit der Authentifizierung verbundenen Risiken und die in ihren Strategien und Verfahren festgelegten spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung, insbesondere hinsichtlich Risiken der Identitätserschleichung;
- b) das Risiko, dass die Identität des Kunden nicht mit der angegebenen Identität übereinstimmt;
- c) das Risiko verloren gegangener, gestohlener, ausgesetzter, widerrufener oder abgelaufener Identitätsnachweise, gegebenenfalls einschließlich Instrumente zur Aufdeckung und Verhinderung von Identitätsbetrug.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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