+93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
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93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht unter Verwendung von Buchstaben oder Einträgen ausgefüllt wurden, die im Einklang mit den Regeln des betreffenden Nachrichtenübermittlungs- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung zulässig sind, sollten die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Optionen vom PSP des Zahlers angewandt werden. Der PSP des Zahlers sollte sich dafür entscheiden, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger vor oder nach der Belastung des Kontos des Zahlers nach einem risikobasierten Ansatz anzufordern. Insbesondere sollte er bewerten, ob die Zahlung auch dann gutgeschrieben werden sollte, wenn Angaben fehlen, oder ob dem Zahlungsempfänger auf der Grundlage von Angaben, die vom Zahler eingeholt und im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung des Kunden gemäß Abschnitt 4.4 überprüft wurden, Geld verfügbar gemacht werden sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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