+84. Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie …
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84. Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie …
Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie beurteilt, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“: - i. die Kapitalposition des Emittenten: Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 5 und Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- ii. die Liquiditätsposition des Emittenten gemäß den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und/oder der Vermögenswertreserve:
- o Verstoß gegen die Liquiditätsanforderungen oder, falls eine Vermögenswertreserve gehalten werden muss, gegen die Anforderungen in Bezug auf die Höhe und Zusammensetzung der Vermögenswertreserve gemäß Titel III Kapitel 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich etwaiger Spezifizierungen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung, sobald die einschlägigen delegierten Verordnungen Anwendung finden, in einer Weise, die den Entzug der Zulassung des Emittenten durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde;
- o ob das Institut nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen; und
- o ob die Vermögenswertreserve geringer als die Rücktauschansprüche des Inhabers der Token ist;
- iii. in Bezug auf Emittenten von ART, die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, andere Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung:
- o in Bezug auf die Governance-Regelungen: Anhäufung wesentlicher Schwächen oder Mängel in Schlüsselbereichen der Governance-Regelungen oder der internen Kontrollfunktionen, einschließlich des Risikomanagements und des IKT-Risikomanagements, die allein oder in ihrer Gesamtheit wesentliche negative aufsichtsrechtliche Auswirkungen auf den Emittenten und/oder seine operationelle Widerstandsfähigkeit haben; oder sonstige von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Elemente;
- o wesentliche Mängel, die in ihrer Kombination wesentliche negative aufsichtliche Auswirkungen auf den Emittenten haben können, wie z. B. eine erhebliche Reputationsminderung infolge mangelnder Transparenz bei der Durchführung von Geschäften oder einer unvollständigen/ungenauen Offenlegung von Informationen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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