+15. Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als …
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15. Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als …
Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als auch quantitative Informationen verwenden. Die Institute sollten eine hinreichend große Bandbreite von Umweltfaktoren berücksichtigen, die zumindest klimabezogene Faktoren, die Zustandsverschlechterung der Ökosysteme und den Verlust an biologischer Vielfalt umfasst. Die Institute sollten die Risikotreiber sowohl für Transitions- als auch für physische Risiken bewerten, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen: - a) für Transitionsrisiken:
- i. die Hauptwirtschaftssektoren, die von den finanzierten Vermögenswerten unterstützt werden oder in denen die Gegenpartei des Instituts hauptsächlich tätig ist;
- ii. laufende oder potenzielle künftige wesentliche Änderungen in Bezug auf po-litischer Vorgaben, Technologien und Marktpräferenzen (z. B. neue Umwelt-vorgaben oder Steueranreize, Entwicklung innovativer kohlenstoffarmer Technologien, veränderte Verbraucher- oder Anlegernachfrage);
- iii. in Bezug auf klimabezogene Risiken:
| 1. 2. | Risikopositionen in Sektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, so wie diese in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission aufgeführt sind, d. h. die in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/20068 aufgeführten Sektoren, wobei Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe besondere Berücksichtigung finden sollten; den Grad der Anpassung oder mangelnden Anpassung von Portfolios an die einschlägigen regulatorischen Ziele der Jurisdiktionen, in denen sie tätig sind – für SNCI und andere nicht-große Institute zumindest auf Grundlage einer allgemeinen qualitativen Bewertung; |
- b) für physische Risiken:
- i. die geografischen Gebiete, in denen sich wichtige Vermögenswerte der Ge-genparteien (z. B. Produktionsanlagen) sowie – insbesondere bei Risikoposi-tionen in Immobilien – dingliche Sicherheiten befinden;
- ii. den Grad der Empfindlichkeit für Umweltgefahren (z. B. temperatur-, wind-, wasser-, bodenbezogene Gefahren), die mit verschiedenen Klimaszenarien und Transitionspfaden oder, bei SNCI und anderen nicht-großen Instituten, mit mindestens einem adversen Szenario verbunden sind.
8 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17) – Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel – Erwägungsgrund 6: in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführte Sektoren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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