+46. Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und …

46. Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und …

Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und Risikominderung dazu am besten beitragen würde, wobei sie ein breites Spektrum von Instrumenten in Betracht ziehen sollten, unter anderem:

  • a) Auseinandersetzung mit Gegenparteien, um deren Risikoprofil besser zu verstehen und sicherzustellen, dass dieses mit der Risikobereitschaft und den strategischen Zie-len des Instituts in Einklang steht, und zwar insbesondere durch:
  • i. Festlegung der Gegenpartei-Zielgruppe, die für derartige Auseinandersetzun-gen in Betracht kommt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Materiali-tätsbeurteilung und des Risikomessungsverfahrens;
  • ii. Eintritt in einen Dialog mit diesen Gegenparteien, um deren Resilienz gegen-über ESG-Risiken zu überprüfen, unter Berücksichtigung sektorbezogener Ge-setze von Relevanz für die betreffenden Gegenparteien sowie ggf. der von den Gegenparteien erarbeiteten Transitionspläne;
  • iii. soweit relevant und möglich: Bereitstellung einschlägiger Informationen und Beratung für Kunden über die Beurteilung und Minderung der ESG-Risiken, denen die Kunden ausgesetzt sind; sowie
  • iv. Berücksichtigung einer Bandbreite gegenparteispezifischer Maßnahmen, bei-spielsweise Anpassung des Produktangebots, Einigung auf einen Plan und Ab-hilfemaßnahmen zur Unterstützung der Transitionsbemühungen und Stär-kung der Resilienz der Gegenpartei oder, als letztes Mittel, wenn die Fortset-zung für mit der Planung und dem Risikoappetit des Instituts unvereinbar ge-halten wird, der Abbruch der Geschäftsbeziehung.
  • b) Anpassung der finanziellen Konditionen (z. B. vertraglich vereinbarter Garantien und Korrekturmaßnahmen), Bedingungen (z. B. Laufzeit) und/oder Preisgestaltung auf Grundlage für das ESG-Risiko relevanter Kriterien sowie der Risikostrategie und der für das interne Kapital geltenden Grundsätze des Instituts;
  • c) Berücksichtigung der ESG-Risiken bei der Ausarbeitung sektorspezifischer Grundsätze und bei der Festlegung globaler, regionaler und sektorbezogener Risikolimite, Expo-sure-Grenzen und Deleveraging-Strategien;
  • d) Diversifizierung der Kredit- und Anlageportfolios nach für das ESG-Risiko relevanten Kriterien, z. B. im Hinblick auf Wirtschaftssektoren oder geografische Gebiete;
  • e) sonstige Instrumente für das Risikomanagement, die als dem Risikoappetit des Insti-tuts angemessen angesehen werden, beispielsweise die mögliche Änderung der Fi-nanzierungsverteilung zwischen bzw. innerhalb von Sektoren hin zu Positionen mit größerer Resilienz gegenüber ESG-Risiken.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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