+20. Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner …
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20. Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner …
Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner getätigten Investitionen in die Immobilie als vom Schuldner beigetragenes Eigenkapital, die gegebenenfalls dem Schuldner lediglich einen nachrangigen Restanspruch auf die Immobilie vermitteln, sei es in Form der Eigennutzung der Immobilie oder durch Zahlungsströme aus Verkauf oder Vermietung der Immobilie, wobei dieser Anspruch insbesondere den Forderungen des Instituts aus der bereitgestellten Finanzierung nachgeordnet ist, und sofern es sich bei den Investitionen um eine der nachfolgend genannten Formen oder eine Kombination daraus handelt: - a. in das Projekt investierte Barmittel, die von anderen Vermögenswerten des Schuldners getrennt sind und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts zur Verfügung stehen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
- b. Subventionen und Zuschüsse, die bereits investiert wurden, um die entstandenen Kosten des Projekts zu decken, oder die von den sonstigen Vermögenswerten des Schuldners getrennt sind und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts zur Verfügung stehen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
- c. unbelastete, leicht marktfähige Vermögenswerte, die direkt mit dem Projekt in Verbindung stehen und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts verfügbar sind, sollten in der Währung der Finanzierung des Schuldners gemessen und zum Marktwert dieser Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen bewertet werden. Diese Vermögenswerte sollten leicht veräußert oder am Markt gehandelt werden können. Sie sollten vertraglich an die Zahlung der Erschließungs- oder Baukosten im Zusammenhang mit dem Projekt gebunden und frei von Rechtsansprüchen, Pfandrechten oder sonstigen Beschränkungen sein;
- d. Aufwendungen für Erschließung oder Bau, die vom Schuldner in direktem Zusammenhang mit dem Projekt aus eigener Tasche gezahlt werden, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
- e. Grunderwerbe oder Verbesserungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt vom Schuldner aus dem eigenen Vermögen bezahlt werden oder sich bereits in seinem Eigentum befinden, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners und zum Marktwert zum Zeitpunkt des Beitrags des Schuldners zum Projekt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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