+17. Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der …

17. Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der …

Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 11 genannten Diversifizierungsbedingung in Bezug auf die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 so durchgeführt werden, als wären diese zugrunde liegenden Risikopositionen nicht verbrieft worden. Daher sollte die Berechnung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Anteile nicht für das gesamte Portfolio der anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts erfolgen, sondern gesondert für drei Teilportfolios. Im Einzelnen:

  • a) Für das nicht aus verbrieften Risikopositionen bestehende Teilportfolio sollten Zähler und Nenner nur nicht verbriefte Risikopositionen umfassen.
  • b) Für das Teilportfolio, das aus verbrieften Risikopositionen besteht, bei denen das Institut als Originator auftritt, sollten Zähler und Nenner sowohl diese verbrieften Risikopositionen als auch alle nicht verbriefte Risikopositionen umfassen.
  • c) Für das Teilportfolio, das aus verbrieften Risikopositionen besteht, bei denen das Institut als Anleger auftritt, sollten Zähler und Nenner nur die zugrunde liegenden verbrieften Risikopositionen umfassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/