+11. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden …

11. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden …

Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden Tabelle unbeschadet gleichwertiger Begriffsbestimmungen im nationalen Recht.

Firma/Firmen2Finanzmarktteilnehmer, (i) Wertpapierdienstleistungen Nebendienstleistungen Bankdienstleistung (iii) -Richtlinie, der E-Geld Abschluss der Absatz • • • • • • • Eine Person Wertpapierdienstleistung oder (CRD)die folgende Tätigkeiten durchführen: gemäß Anhang I Abschnitt A der MiFID und gemäß Abschnitt B dieses Anhangs, oder (ii) eine gemäß Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), oder eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung der OGAW oder (iv) einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) oder (v) die Ausstellung von im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der E-Geld-Richtlinie oder (vi) den von Kreditverträgen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 3 MCD oder Kreditvermittlungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 5 der MCD: Wertpapierfirmen (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der MiFID); Verwaltungsgesellschaften (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der OGAW-Richtlinie) und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben (gemäß Artikel 30 der OGAW-Richtlinie); externe AIFM (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der AIFM-Richtlinie), wenn Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der AIFMD erbracht werden; Kreditinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Eigenkapitalverordnung); Zahlungsinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der PSD), einschließlich der gemäß Artikel 33 der PSD ausgenommenen Kontoinformationsdienstdienstleister, die ausschließlich den Zahlungsdienst im Sinne von Anhang I Nummer 8 der PSD erbringen; E-Geld-Institute (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der E-Geld-Richtlinie), und Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 bzw. Artikel 4 Absatz 10 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische an eine Firma im Zusammenhang mit der Erbringung (i) einer im Rahmen der MiFID, der OGAW-Richtlinie der AIFMD richtet; oder (ii) eine in Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie genannten Bankdienstleistung; oder (iii) eine Dienstleistung der
Beschwerdegemeinsamen (iv) (v) der oder oder MCD. EinePortfolioverwaltung im Rahmen der OGAW-Richtlinie; oder eines Zahlungsdiensts im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der PSD; oder Ausstellung von E - Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der EMD; (vi) eines Kreditvertrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der MCD; (vii) Kreditvermittlungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der natürliche oder juristische Person, die als berechtigt gilt, Beschwerde
Beschwerdeführerbeieiner Firma einzulegen, und die bereits eine Beschwerde eingelegt hat.

2 Bei Inkrafttreten weiterer EU-Richtlinien, die neue Finanztätigkeiten und/oder Finanzinstitute dem Anwendungsbereich einer Europäischen Finanzaufsichtsbehörde unterstellen, wird die Behörde über eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Leitlinien auf diese Firmen und Tätigkeiten beraten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/