+Artikel 38 3

Artikel 38 3

(3)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

In Bezug auf die Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts

i)

prüfen sie, ob die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde gelegten Geschäftstage dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung;

ii)

prüfen sie, ob die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts verwendeten Positionen dieselben sind wie bei der Berechnung der theoretischen Änderungen;

iii)

prüfen sie, ob das Institut die Berechnung der theoretischen Veränderungen nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 unter Annahme unveränderter Positionen vornimmt;

iv)

prüfen sie, ob es nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 keine Unterschiede zwischen den Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen, Marktdaten und anderen im internen Risikomessmodell verwendeten Techniken und denjenigen gibt, die für die Berechnung der theoretischen Veränderungen verwendet werden;

v)

prüfen sie, ob die theoretischen Änderungen des Portfoliowerts nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 nur die Wertänderungen der Risikofaktoren widerspiegeln, auf die bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Schocks angewandt werden;

vi)

prüfen sie, ob die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Berichtigungsprozesse robust sind und in der Praxis im Falle von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung befolgt werden.

b)

In Bezug auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung

i)

prüfen sie, ob der Spearman-Korrelationskoeffizient und der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter korrekt berechnet werden;

ii)

prüfen sie, ob es sich bei den Risikofaktoren, für die das Institut Eingabedaten, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, wie nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 zulässig, nur um solche handelt, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind;

iii)

prüfen sie, ob es sich bei den Risikofaktoren, für die das Institut gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 Werte zur Berechnung der theoretischen Änderungen heranzieht, die bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen verwendet wurden, nur um solche handelt, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii beurteilen die zuständigen Behörden, ob durch die IT-Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass die Berechnung dieser Änderungen anhand derselben Positionen erfolgt. Dazu können die zuständigen Behörden das Institut auffordern, das Bestandsverzeichnis über die in den tatsächlichen und theoretischen Veränderungen erfassten Positionen vorzulegen und diese Positionen zu vergleichen.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iv prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass die bei der Berechnung der theoretischen Änderungen verwendeten Bewertungsfunktionen dieselben sind wie bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v prüfen die zuständigen Behörden, ob durch die Systeme des Instituts sichergestellt wird, dass der Wert anderer Risikofaktoren bei der Berechnung der theoretischen Änderungen konstant bleibt. Die zuständigen Behörden können ihre Beurteilung durch Anwendung der in Absatz 5 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer vi prüfen die zuständigen Behörden die Vorgeschichte von Eventualitäten, Ausnahmen und Fehlern sowie eines Scheiterns der Preisberechnung bei den Berechnungen der Änderungen der Portfoliowerte, und beurteilen, ob und welche Berichtigungsmaßnahmen ergriffen wurden, und gegebenenfalls die Auswirkungen dieser Fehler auf die Ergebnisse der Rückvergleiche und der Gewinn- und Verlustzuweisung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung