+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals Folgendes:

a)

sämtliche im Anlagebuch enthaltenen Positionen aus zinssensitiven Instrumenten,

b)

Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,

c)

automatische und verhaltensabhängige Optionen,

d)

Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,

e)

Zahlungsströme aus zinssensitiven Instrumenten, einschließlich sämtlicher Rückzahlungen der Hauptforderung, sämtlicher Anpassungen in Bezug auf die Hauptforderung sowie sämtlicher damit verbundener Zinszahlungen,

f)

instrumentenspezifische Zinsober- und -untergrenzen.

Für die Zwecke von Buchstabe c passen die Institute die zentralen verhaltensabhängigen Modellannahmen für zinssensitive Instrumente an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien an und berücksichtigen dabei die in Artikel 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission (6)festgelegten Verhältnismäßigkeits- und Wesentlichkeitsschwellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung