+Artikel 3 2
|
Artikel 3 2
(2) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals Folgendes:
|
a)
|
sämtliche im Anlagebuch enthaltenen Positionen aus zinssensitiven Instrumenten,
|
|
b)
|
Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,
|
|
c)
|
automatische und verhaltensabhängige Optionen,
|
|
d)
|
Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird,
|
|
e)
|
Zahlungsströme aus zinssensitiven Instrumenten, einschließlich sämtlicher Rückzahlungen der Hauptforderung, sämtlicher Anpassungen in Bezug auf die Hauptforderung sowie sämtlicher damit verbundener Zinszahlungen,
|
|
f)
|
instrumentenspezifische Zinsober- und -untergrenzen.
|
Für die Zwecke von Buchstabe c passen die Institute die zentralen verhaltensabhängigen Modellannahmen für zinssensitive Instrumente an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien an und berücksichtigen dabei die in Artikel 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission (6)festgelegten Verhältnismäßigkeits- und Wesentlichkeitsschwellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|