+KAPITEL VII Schlussbestimmungen
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KAPITEL VII Schlussbestimmungen

KAPITEL VII Schlussbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 23

Artikel 23

Die Anhänge I, II und III können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

Artikel 24

Artikel 24

▼M1

Die zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

▼B

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 25

Artikel 25

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ( 5 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4)  Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 26

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung