(4) Wenn juristische Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes:
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a)
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eine Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, begleitet von einer Begründung, warum es nicht möglich war, den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 51 bis 57 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, und worin die Unsicherheit in Bezug auf die ermittelten Angaben bestand;
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b)
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den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben gleichwertige Informationen über alle natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene der juristischen Person sind.
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Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bezeichnet der Begriff „Angehörige der Führungsebene“ natürliche Personen, die geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie natürliche Personen, die innerhalb einer juristischen Person Führungsaufgaben wahrnehmen, Verantwortung für die laufende Leitung des Unternehmens tragen und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.