+120. Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
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120. Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf einem Vergleich des Ausfallrisikos von Positionen zum Abschlussstichtag mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. IFRS 9.BC 5.161 und das erläuternde Beispiel 6 bieten ein Beispiel für die Anwendung dieses Grundsatzes statt einer Ausnahme von diesem Grundsatz. Demnach können Kreditinstitute für bestimmte Portfolios zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes ein maximales Ausfallrisiko festlegen, was bei diesem Portfolio einen Übergang zu einer Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zur Folge hätte, wenn sich das Ausfallrisiko über diesen Maximalwert hinaus erhöht. Eine solche Vereinfachung ist nur relevant, wenn die Positionen auf einer hinreichend granularen Basis so segmentiert sind, dass ein Kreditinstitut die Übereinstimmung der Analyse mit den Grundsätzen des IFRS 9 nachweisen kann. Insbesondere sollten Kreditinstitute aufzeigen können, dass es bei den Posten im Portfolio nicht vor Erreichen der maximalen Bonitätsstufe zu einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos gekommen ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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