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+Leitlinie 5: Berechnung des Kriteriums „Risikoprofil“ |
Leitlinie 5: Berechnung des Kriteriums „Risikoprofil“Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren 5.1 Bei der Berechnung des Wertes des Indikators „Eingegangene Erstattungsbegehren“ sollten die zuständigen Behörden den aggregierten Wert aller von den Zahlungsdienstnutzern des Unternehmens und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Erstattungsbegehren für Verluste, die aus einer oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Haftungsverpflichtungen hervorgehen, verwenden. 5.2 Sind beim Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten keine Erstattungsbegehren eingegangen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 5.3 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden den aggregierten Wert aller vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Zulassung/Eintragung in das Register prognostizierten Erstattungsbegehren verwenden. 5.4 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf Erstattungsbegehren zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung des prognostizierten Gesamtwertes der Erstattungsbegehren ergibt, niedriger ist als 50 000 EUR, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen. Anzahl der von Unternehmen, die Zahlungsauslösedienste erbringen, ausgelösten Zahlungsvorgänge 5.5 Die zuständigen Behörden sollten den Wert des Indikators „Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge“ als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der vom Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten ausgelösten Zahlungsvorgänge darstellt:
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5.6 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden die vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Zulassung prognostizierte Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge verwenden. 5.7 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung der prognostizierten Anzahl ausgelöster Zahlungsvorgänge ergibt, niedriger als 50 000 ist, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen. Anzahl der Zahlungskonten, auf die von Unternehmen zugegriffen wird, die Kontoinformationsdienste erbringen 5.8 Die zuständigen Behörden sollten den Wert des Indikators „Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde“ als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der verschiedenen Zahlungskonten darstellt, auf die ein Unternehmen, das Kontoinformationsdienste erbringt, in den vergangenen zwölf Monaten zugegriffen hat:
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5.9 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls die vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Eintragung in das Register oder seiner Zulassung prognostizierte Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, verwenden. 5.10 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung der prognostizierten Anzahl der Konten, auf die zugegriffen wurde, niedriger als 50 000 ist, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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