+55. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
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55. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sicherstellen, dass sie zumindest zu folgenden Themen in verhältnismäßiger und angemessener Weise hinreichende Informationen austauschen: - a. Berichte über interne und, sofern verfügbar, externe Prüfungen und die internen Risikoberichte des Instituts, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Zweigstelle innerhalb des Instituts und der Risiken, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen;
- b. Liquiditätsmeldungen, die das Institut gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt hat;
- c. jegliche relevante Informationen, die die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats im Zuge der Bewertung des Risikos der Zweigstelle gemäß Absatz 5.1 der vorliegenden Leitlinien vom Institut eingeholt hat;
- d. zusammenfassende Berichte über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen der Zweigstelle, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.3 dieser Leitlinien vorgenommen wurden, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Zweigstelle innerhalb der Gruppe und der Risiken, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen;
- e. Informationen über aufsichtliche oder sonstige Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats speziell für die betreffende Zweigstelle ergriffen wurden oder geplant sind (siehe auch Abschnitt 5.5);
- f. jegliche Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 43 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 50 Absatz 4 besagter Richtlinie (siehe auch Abschnitt 5.5);
- g. Informationen zu bevorstehenden bedeutenden Änderungen, die sich auf die Zweigstelle auswirken, beispielsweise Änderungen des IT-Systems oder des Geschäftsmodells des Instituts, sowie jegliche relevante Regelungen für Notfälle und die Geschäftsfortführung im Krisenfall;
- h. Informationen über betriebliche Vorfälle, beispielsweise erhebliche Ausfälle oder Störungen bei den Dienstleistungen gegenüber den Kunden, bei Zahlungsdienstleistungen oder bei IT-Systemen, insofern diese für die Zweigstelle relevant waren, einschließlich Angriffe auf die Cyber- oder Informationssicherheit oder Bedrohungen derselben, sowie Störungen oder Ausfälle, die die Zweigstelle daran hindern, ihre Geschäftstätigkeiten fortzuführen oder ihren Verpflichtungen als Anbieter von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleistungen nachzukommen;
- i. Informationen über Strategien oder Geschäftspläne mit Bezug auf die zukünftige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle, einschließlich etwaiger Ergänzungen des Angebots um wichtige neue Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU fallen;
- j. Dokumentationen, die sich aus der Anwendung von Artikel 143, Artikel 151 Absatz 4 und Absatz 9, Artikel 283, Artikel 312 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;
- k. Informationen, die für die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder des Sanierungsplans des Instituts relevant sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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