+159. Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen: (a) Für die …

159. Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen: (a) Für die …

Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen:

  • (a) Für die Schätzung der künftigen Kosten und Rückflüsse sollten die Institute die Kosten und Rückflüsse, die bis zum Zeitpunkt der Schätzung im Zusammenhang mit diesen Risikopositionen realisiert wurden, im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten und Rückflüssen, die während eines ähnlichen Zeitraums im Zusammenhang mit ähnlichen Risikopositionen realisiert wurden, analysieren; zu diesem Zweck sollten die Institute die Verwertungs- und Einbringungsmuster, die für abgeschlossene und nicht abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung beobachtet wurden, lediglich unter Berücksichtigung der Kosten und Rückflüsse, die bis zum Zeitpunkt der Schätzung realisiert wurden, untersuchen;
  • (b) die Annahmen, die den erwarteten künftigen Kosten und Rückflüssen zugrunde liegen, sowie die Anpassungen des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten:
  • i. zutreffend sein, was durch einen Rückvergleich nachgewiesen wurde;
  • ii. auf begründeten ökonomischen Überlegungen beruhen;
  • iii. verhältnismäßig sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass LGD-Schätzwerte auf den langfristigen Durchschnitt der LGD gestützt werden sollten, welcher den ausfallgewichteten Durchschnitt der LGD unter Verwendung aller Ausfälle, die während eines historischen Beobachtungszeitraums beobachtet wurden, widerspiegelt;
  • (c) bei der Schätzung der künftigen Rückflüsse sollten die Institute die mögliche Verzerrung berücksichtigen, die sich aus nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung ergibt, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass die durchschnittlichen Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung länger dauern oder geringere mittlere Rückflusse generieren als abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung;
  • (d) bei der Schätzung künftiger Rückflüsse aus der Verwertung von bestehenden Sicherheiten sollten die Institute die Rechtssicherheit der Ansprüche auf die Sicherheit und realistische Annahmen bezüglich der Möglichkeit ihrer Verwertung berücksichtigen;
  • (e) die Anpassung des beobachteten Durchschnitts der LGD kann auf der Ebene der einzelnen Risikopositionen, auf der Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools oder auf der Ebene des Portfolios, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, geschätzt werden;
  • (f) jegliche Unsicherheit in Bezug auf die Schätzung künftiger Rückflüsse aus nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte sich in einer angemessenen Sicherheitsspanne widerspiegeln, die gemäß Abschnitt 4.4 angewandt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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