+78. Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in …

78. Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in …

Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in Erwägung ziehen:

  • a. Entwicklung und Pflege von Prozessen und Verfahren zur Vergabe und Überwachung von Krediten;
  • b. Festlegung und Entwicklung von Prozessen, Mechanismen und Methoden für den Kreditrisikoappetit, die Kreditrisikostrategie und die Kreditrisikorichtrichtlinien, einschließlich des nach unten heruntergebrochenen Prozesses für Strategien und Verfahren, sowie der Geschäftsstrategie;
  • c. Gestaltung und Einführung eines angemessenen Rahmens für Kreditentscheidungen gemäß den vorliegenden Leitlinien;
  • d. Gestaltung, Festlegung und Ausführung der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber, einschließlich Frühwarnsystemen, Überwachung des Kreditportfolios und des aggregierten Risikos, auch in Bezug auf die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und sonstige anwendbare regulatorische Messgrößen, z. B. Vorschriften für Großkredite;
  • e. Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und einer Kreditrisikoanalyse für Bewertungs- oder Ratingzwecke;
  • f. Einholen einer unabhängigen/zweiten Meinung zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditrisikoanalyse für Zwecke der Kreditentscheidung, Angabe der Umstände, unter denen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kreditfazilität, ihres Umfangs und des Risikoprofils des Kreditnehmers diese unabhängige/zweite Meinung von Belang ist;
  • g. Bewertung der Angemessenheit von Wertberichtigungen im Einklang mit dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen;
  • h. Entwicklung neuer Kreditprodukte unter Berücksichtigung u. a. der Anforderungen an den Prozess zur Genehmigung neuer Produkte sowie laufende Überwachung der Angemessenheit von Kreditprodukten;
  • i. Bearbeitung seit Kurzem ausstehender Beträge und notleidender Kredite sowie Gewährung und Überwachung von Stundungsmaßnahmen – im Einklang mit den Bestimmungen der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen17 und den EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung gemäß der Richtlinie 2014/17/EU18 sowie den internen Strategien des Instituts in Bezug auf Verbraucherkredite; zu diesen Aufgaben gehört u. U. auch die Zusammenarbeit mit unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten;
  • j. Durchführung von Stresstests für das gesamte Kreditportfolio sowie für relevante Unterportfolios und geografische Segmente;
  • k. Überwachung einzelner Risikopositionen durch regelmäßige Kreditprüfungen gemäß den in Abschnitt 8 niedergelegten Anforderungen, einschließlich Stichprobenprüfungen von Kreditfazilitäten;
  • l. Gewährleistung der Integrität und Verlässlichkeit des Zuordnungsprozesses für interne Ratings, wie in Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschrieben, für Institute mit der Genehmigung zur Verwendung eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes sowie die Gewährleistung der Integrität und Verlässlichkeit der im Institut angewandten Ratingskala und des Ratingzuordnungsprozesses für Institute, die den Standardansatz verwenden;
  • m. Qualitätssicherung von Bonitätsbeurteilungen anhand einer ausreichend großen Stichprobe, Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erkennung, Messung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisikos bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch das Institut und einer regelmäßigen Berichterstattung an das Leitungsorgan des Instituts.

17 EBA/GL/2018/06.

18 EBA/GL/2015/12.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/