+4.5 Rahmen für das Kreditrisikomanagement und die interne Kontrolle
---+72. Im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute einen robusten …
---+73. Das Risikomanagement und die internen Kontrollen für das Kreditrisiko sollten in die …
---+74. Die Institute sollten regelmäßige und transparente Berichtsmechanismen einführen, damit das …
---+75. Die Institute sollten die Zuständigkeiten und Kompetenzen innerhalb der Organisation klar und …
---+76. Die Verantwortung für die Steuerung des Kreditrisikos sollte während der gesamten Laufzeit des …
---+77. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance über eine …
---+78. Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in …

4.5 Rahmen für das Kreditrisikomanagement und die interne Kontrolle

4.5 Rahmen für das Kreditrisikomanagement und die interne Kontrolle

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
72. Im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute einen robusten …

Im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute einen robusten und umfassenden internen Kontrollrahmen einführen, in den das Kreditrisikomanagement eingebettet ist, und dabei u. a. die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, die Trennung von Funktionen und Zuständigkeiten sowie deren Unabhängigkeit, das kritische Hinterfragen und die Qualitätssicherung der Ergebnisse berücksichtigen.

73. Das Risikomanagement und die internen Kontrollen für das Kreditrisiko sollten in die …

Das Risikomanagement und die internen Kontrollen für das Kreditrisiko sollten in die übergeordneten Rahmen für das Risikomanagement und die interne Kontrolle sowie in die Organisations- und Entscheidungsstruktur integriert sein. Die Institute sollten sicherstellen, dass der interne Kontrollrahmen einschließlich des Kreditrisikomanagements während des gesamten Lebenszyklus einer Kreditfazilität eine tragfähige und angemessene Übernahme, Analyse und Überwachung des Kreditrisikos ermöglicht, einschließlich der Ausgestaltung und Entwicklung des spezifischer Produkte, des Verkaufs und der Verwaltung.

74. Die Institute sollten regelmäßige und transparente Berichtsmechanismen einführen, damit das …

Die Institute sollten regelmäßige und transparente Berichtsmechanismen einführen, damit das Leitungsorgan, sein ggf. eingerichteter Risikoausschuss sowie alle relevanten Einheiten oder Funktionen pünktliche, präzise und übersichtliche Berichte erhalten und im Rahmen ihres jeweiligen Mandats fundierte und wirksame Maßnahmen treffen können, um die Erkennung, Messung bzw. Bewertung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisikos zu gewährleisten (siehe auch Abschnitt 8).

75. Die Institute sollten die Zuständigkeiten und Kompetenzen innerhalb der Organisation klar und …

Die Institute sollten die Zuständigkeiten und Kompetenzen innerhalb der Organisation klar und transparent festlegen, und zwar sowohl innerhalb als auch zwischen den Geschäftsfeldern, Einheiten und Funktionen einschließlich des Risikomanagements. Zu diesem Zweck sollten die Institute klar definieren, welche Funktionen für die Ausübung der verschiedenen mit der Übernahme von Kreditrisiken und dem Kreditentscheidungsprozess verbundenen Aufgaben zuständig sind, und dabei so vorgehen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen werden und ein effektives Management des Kreditrisikos gewährleistet wird.

76. Die Verantwortung für die Steuerung des Kreditrisikos sollte während der gesamten Laufzeit des …

Die Verantwortung für die Steuerung des Kreditrisikos sollte während der gesamten Laufzeit des Kredits in erster Linie bei den Geschäftsfeldern und Einheiten liegen, die das Kreditrisiko eingehen. Diese Geschäftsfelder und Einheiten sollten über angemessene interne Kontrollen verfügen, um die Einhaltung der internen Strategien und maßgeblichen externen Anforderungen zu gewährleisten.

77. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance über eine …

Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance über eine Risikomanagementfunktion verfügen, die für die ordnungsgemäße Steuerung des Kreditrisikos zuständig ist. Die Risikomanagementfunktion sollte unabhängig von den Einheiten sein, die Kreditgeschäfte abschließen.

78. Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in …

Für die in Absatz 75 genannten Zwecke sollten Institute die folgenden Bereiche/Aufgaben in Erwägung ziehen:

  • a. Entwicklung und Pflege von Prozessen und Verfahren zur Vergabe und Überwachung von Krediten;
  • b. Festlegung und Entwicklung von Prozessen, Mechanismen und Methoden für den Kreditrisikoappetit, die Kreditrisikostrategie und die Kreditrisikorichtrichtlinien, einschließlich des nach unten heruntergebrochenen Prozesses für Strategien und Verfahren, sowie der Geschäftsstrategie;
  • c. Gestaltung und Einführung eines angemessenen Rahmens für Kreditentscheidungen gemäß den vorliegenden Leitlinien;
  • d. Gestaltung, Festlegung und Ausführung der Überwachung des Kreditrisikos und der Berichterstattung darüber, einschließlich Frühwarnsystemen, Überwachung des Kreditportfolios und des aggregierten Risikos, auch in Bezug auf die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und sonstige anwendbare regulatorische Messgrößen, z. B. Vorschriften für Großkredite;
  • e. Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und einer Kreditrisikoanalyse für Bewertungs- oder Ratingzwecke;
  • f. Einholen einer unabhängigen/zweiten Meinung zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditrisikoanalyse für Zwecke der Kreditentscheidung, Angabe der Umstände, unter denen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kreditfazilität, ihres Umfangs und des Risikoprofils des Kreditnehmers diese unabhängige/zweite Meinung von Belang ist;
  • g. Bewertung der Angemessenheit von Wertberichtigungen im Einklang mit dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen;
  • h. Entwicklung neuer Kreditprodukte unter Berücksichtigung u. a. der Anforderungen an den Prozess zur Genehmigung neuer Produkte sowie laufende Überwachung der Angemessenheit von Kreditprodukten;
  • i. Bearbeitung seit Kurzem ausstehender Beträge und notleidender Kredite sowie Gewährung und Überwachung von Stundungsmaßnahmen – im Einklang mit den Bestimmungen der EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen17 und den EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung gemäß der Richtlinie 2014/17/EU18 sowie den internen Strategien des Instituts in Bezug auf Verbraucherkredite; zu diesen Aufgaben gehört u. U. auch die Zusammenarbeit mit unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten;
  • j. Durchführung von Stresstests für das gesamte Kreditportfolio sowie für relevante Unterportfolios und geografische Segmente;
  • k. Überwachung einzelner Risikopositionen durch regelmäßige Kreditprüfungen gemäß den in Abschnitt 8 niedergelegten Anforderungen, einschließlich Stichprobenprüfungen von Kreditfazilitäten;
  • l. Gewährleistung der Integrität und Verlässlichkeit des Zuordnungsprozesses für interne Ratings, wie in Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschrieben, für Institute mit der Genehmigung zur Verwendung eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes sowie die Gewährleistung der Integrität und Verlässlichkeit der im Institut angewandten Ratingskala und des Ratingzuordnungsprozesses für Institute, die den Standardansatz verwenden;
  • m. Qualitätssicherung von Bonitätsbeurteilungen anhand einer ausreichend großen Stichprobe, Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erkennung, Messung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisikos bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch das Institut und einer regelmäßigen Berichterstattung an das Leitungsorgan des Instituts.

17 EBA/GL/2018/06.

18 EBA/GL/2015/12.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/