+14. Gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Institute über eine Vergütungspolitik für …
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14. Gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Institute über eine Vergütungspolitik für …
Gemäß Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die Institute über eine Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter verfügen. Die Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter sollte den in den Artikeln 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU und diesen Leitlinien festgelegten Grundsätzen unter Berücksichtigung der Abbildung der Anforderungen in Anhang I6 entsprechen. Die Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter sollte geschlechtsneutral sein, d. h. Mitarbeiter sollten unabhängig von ihrem Geschlecht für gleiche oder gleichwertige Arbeit im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Punkt 65 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 157 AEUV gleich vergütet werden.
6 In Anhang 1 zu diesen Leitlinien werden die Anforderungen aufgeführt, für die eine institutsweite Anwendung für alle Mitarbeiter in Einklang mit den zusätzlichen Leitlinien erforderlich ist oder empfohlen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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