+10.1 Persönliches Hedging

10.1 Persönliches Hedging

177.Wenn eine angemessene Vergütungspolitik auf die Risiken ausgerichtet ist, sollte sie ausreichend wirksam sein und in der Praxis zu einer Korrektur des Betrags der den Mitarbeitern gewährten variablen Vergütung sowie zu der Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen führen können.

178.Die Institute sollten im möglichen Umfang sicherstellen, dass identifizierte Mitarbeiter die Abwärtsrisiken einer variablen Vergütung nicht durch Hedging oder bestimmte Arten von Versicherungen auf die andere Partei übertragen können, z. B. durch die Einführung einer Politik für den Handel mit Finanzinstrumenten und Offenlegungspflichten.

179.Es sollte angenommen werden, dass identifizierte Mitarbeiter das Risiko eines Abwärtsrisikos bei der Vergütung abgesichert haben, wenn der identifizierte Mitarbeiter einen Vertrag mit einem Dritten oder dem Institut abschließt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. der Vertrag verpflichtet den Dritten oder das Institut zu direkten oder indirekten Zahlungen an den identifizierten Mitarbeiter, die an die Beträge gebunden sind, um die die variable Vergütung des Mitarbeiters reduziert wurde, oder diesen entsprechen;
  • b. der identifizierte Mitarbeiter erwirbt oder hält Derivate, mit denen Verluste in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die als Teil der variablen Vergütung erhalten wurden, abgesichert werden sollen.

180.Es sollte angenommen werden, dass ein identifizierter Mitarbeiter das Risiko einer Senkung der Vergütung abgesichert hat, wenn Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag mit einer Bestimmung abschließen, nach der er im Falle einer Senkung der Vergütung zu entschädigen ist. Generell sind Versicherungen zur Abdeckung persönlicher Zahlungen, etwa für Gesundheitsfürsorge und Hypothekenraten, zulässig.

181.Das Verbot persönlicher Hedging-Strategien und von Versicherungen, die die Wirkung der in den Vergütungsvereinbarungen der Mitarbeiter verankerten Ausrichtung am Risikoverhalten unterlaufen, sollte für zurückbehaltene und einbehaltene variable Vergütung gelten.

182.Die Institute sollten über wirksame Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung der in diesem Abschnitt dargelegten Regelungen durch die identifizierten Mitarbeiter verfügen. Mindestens ist eine Selbstverpflichtung der identifizierten Mitarbeiter erforderlich, nach der sie auf den Abschluss persönlicher Hedging-Strategien oder einer Versicherung, durch die die Risikoanpassungseffekte unterlaufen würden, verzichten. Die Personalabteilung oder die internen Kontrollfunktionen der Institute sollten zumindest Stichprobenkontrollen der Einhaltung dieser Erklärung bezüglich der internen Depotkonten durchführen. Zufallskontrollen sollten mindestens die internen Depotkonten von identifizierten Mitarbeitern umfassen. Auch die Meldung von Depotkonten außerhalb des Instituts beim Institut sollte verpflichtend sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/