+15.6 Regelungen zu Sperrfristen

15.6 Regelungen zu Sperrfristen

285.Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird, sollte auf eine angemessene Dauer festgelegt werden, um die Anreize auf die längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten.

286.Die Institute sollten in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen en Regelungen zu Sperrfristen und anderen Maßnahmen zur Risikoausrichtung zu erläutern und zu erklären, wie sie zwischen direktausbezahlten Instrumenten und zurückbehaltenen Instrumenten unterscheiden.

287.Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Institute die Gesamtdauer der Zurückbehaltung und die geplante Sperrfrist sowie den Einfluss der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter auf das Risikoprofil des Instituts und die Länge des Geschäftszyklus für die Mitarbeiterkategorie berücksichtigen.

288.Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen die der Leistung zugrundeliegenden Risiken nach Ende der Zurückbehaltung und der üblichen Sperrfrist eintreten können, dies gilt mindestens für die Mitarbeiter mit dem stärksten Einfluss auf das Risikoprofil der Institute.

289.Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. Längere Fristen sollten insbesondere vorgesehen werden, wenn sich Ex-post-Anpassungen in erster Linie auf Änderungen des Werts von gewährten Instrumenten stützen. Bei einem Zurückbehaltungszeitraum von mindestens fünf Jahren kann für den zurückbehaltenen Teil für andere identifizierte Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans oder die Geschäftsleitung, für die eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr anzuwenden ist, eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten auferlegt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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