+171. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU in nationales Recht sollten die Institute …

171. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU in nationales Recht sollten die Institute …

Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU in nationales Recht sollten die Institute die Zuständigkeit für die Sicherstellung, dass das Institut die Anforderungen dieser Richtlinie und der Strategien und Verfahren des Instituts erfüllt, einem Mitarbeiter (z. B. Leiter der Compliance) zuweisen. Institute können eine separate Compliance-Funktion für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung als unabhängige Kontrollfunktion einrichten.38 Die für Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zuständige Person sollte erforderlichenfalls in der Lage sein, dem Leitungsorgan in seiner Leitungs- und in seiner Aufsichtsfunktion direkt Bericht zu erstatten.


38 Siehe auch EBA-Leitlinien zur Compliance-Funktion für die Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung (derzeit in Erarbeitung).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/