+70. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die …

70. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die …

Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für die Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten notwendig sind, widerspiegeln. Dies beinhaltet, dass das Leitungsorgan kollektiv ein entsprechendes Verständnis von den Bereichen, für die die Mitglieder kollektiv verantwortlich sind, sowie die Fähigkeiten, das Institut effektiv zu leiten und zu überwachen, einschließlich der folgenden Aspekte besitzt:

  • a. das Geschäft des Instituts und die damit verbundenen Hauptrisiken;
  • b. jedes der wesentlichen Tätigkeitsfelder des Instituts;
  • c. relevante Bereiche der sektorspezifischen/finanziellen Kompetenzen, einschließlich Finanz- und Kapitalmärkte, Solvenz und Modelle, Risiken und Risikofaktoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance;
  • d. Rechnungslegung und Berichtswesen;
  • e. Risikomanagement, Compliance und interne Revision;
  • f. Informationstechnik und -sicherheit;
  • g. lokale, regionale und globale Märkte, soweit anwendbar;
  • h. rechtliches und regulatorisches Umfeld;
  • i. Führungsfähigkeiten und -erfahrung;
  • j. die Fähigkeit der strategischen Planung;
  • k. das Management von (inter-)nationalen Konzernen und Risiken im Zusammenhang mit Konzernstrukturen, soweit zutreffend.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/