+7. Kriterien der kollektiven Eignung
---+66. Das Leitungsorgan sollte kollektiv in der Lage sein, die Tätigkeiten des Instituts …
---+67. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten kollektiv in der Lage sein, geeignete Entscheidungen …
---+68. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten kollektiv in der Lage sein …
---+69. Alle für die Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlichen Wissensbereiche sollten vom …
---+70. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die …
---+71. Während das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion kollektiv ein hohes Niveau an …
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7. Kriterien der kollektiven Eignung
7. Kriterien der kollektiven Eignung
1. Übersicht
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Regulierung |
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66. Das Leitungsorgan sollte kollektiv in der Lage sein, die Tätigkeiten des Instituts …
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Das Leitungsorgan sollte kollektiv in der Lage sein, die Tätigkeiten des Instituts, einschließlich der Hauptrisiken zu verstehen. Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, sollten diese Kriterien separat auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angewandt werden.
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67. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten kollektiv in der Lage sein, geeignete Entscheidungen …
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Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten kollektiv in der Lage sein, geeignete Entscheidungen unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, der Risikobereitschaft, der Strategie und der Märkte, auf denen das Institut tätig ist, zu treffen.
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68. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten kollektiv in der Lage sein …
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Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten kollektiv in der Lage sein, Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion effektiv zu hinterfragen und zu überwachen.
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69. Alle für die Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlichen Wissensbereiche sollten vom …
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Alle für die Geschäftstätigkeit des Instituts erforderlichen Wissensbereiche sollten vom Leitungsorgan kollektiv mit ausreichendem Fachwissen unter den Mitgliedern des Leitungsorgans abgedeckt werden. Es sollte eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern mit Kenntnissen in jedem Bereich geben, um eine Erörterung der zu treffenden Entscheidungen zu ermöglichen. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten kollektiv über die Fähigkeiten verfügen, ihre Ansichten darzustellen und den Entscheidungsprozess im Leitungsorgan zu beeinflussen.
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70. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die …
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Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für die Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten notwendig sind, widerspiegeln. Dies beinhaltet, dass das Leitungsorgan kollektiv ein entsprechendes Verständnis von den Bereichen, für die die Mitglieder kollektiv verantwortlich sind, sowie die Fähigkeiten, das Institut effektiv zu leiten und zu überwachen, einschließlich der folgenden Aspekte besitzt: - a. das Geschäft des Instituts und die damit verbundenen Hauptrisiken;
- b. jedes der wesentlichen Tätigkeitsfelder des Instituts;
- c. relevante Bereiche der sektorspezifischen/finanziellen Kompetenzen, einschließlich Finanz- und Kapitalmärkte, Solvenz und Modelle, Risiken und Risikofaktoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance;
- d. Rechnungslegung und Berichtswesen;
- e. Risikomanagement, Compliance und interne Revision;
- f. Informationstechnik und -sicherheit;
- g. lokale, regionale und globale Märkte, soweit anwendbar;
- h. rechtliches und regulatorisches Umfeld;
- i. Führungsfähigkeiten und -erfahrung;
- j. die Fähigkeit der strategischen Planung;
- k. das Management von (inter-)nationalen Konzernen und Risiken im Zusammenhang mit Konzernstrukturen, soweit zutreffend.
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71. Während das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion kollektiv ein hohes Niveau an …
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Während das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion kollektiv ein hohes Niveau an Führungsfähigkeiten besitzen sollte, sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion kollektiv über ausreichende Führungsfähigkeiten verfügen, um seine Aufgaben effektiv zu organisieren und die vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion angewandten Geschäftsleitungsverfahren und von ihm getroffenen Entscheidungen verstehen und kritisch hinterfragen zu können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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